
Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 117 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 1 UEV)
Die Gebühr für die Prüfung des Angebots deckt grundsätzlich nicht nur die Initialprüfung des Angebots ab, sondern auch spätere Verfügungen der Übernahmekommission zu Einzelfragen des Angebots
Erlässt die Übernahmekommission im Nachgang zur Initialprüfung des Angebots auf Antrag der Parteien weitere Verfügungen zu Einzelfragen des Angebots, sind letztere grundsätzlich von der Gebühr für die Initialprüfung abgedeckt. Je nach Umfang und Schwierigkeit der in solchen weiteren Verfügungen zu behandelnden Fragestellungen, kann jedoch die für die Initialprüfung des Angebots festgelegte Gebühr unter Umständen gemäss Art. 117 Abs. 2 FinfraV bis zu 50% erhöht bzw. für spätere Verfügungen im Zusammenhang mit dem Angebot eine separate zusätzliche Gebühr gemäss Art. 118 FinfraV erhoben werden.
Solidarische Haftung von Anbieterin und Zielgesellschaft für Gebühr bei kombiniertem Kauf-/Rückkaufangebot
Werden im Rahmen eines kombinierten Kaufangebots (durch die Anbieterin) und Rückkaufangebots (durch die Zielgesellschaft) beide Angebote im gleichen Entscheid geprüft, haften die Anbieterin und die Zielgesellschaft für die erhobene Gebühr solidarisch.
Tragung der Kosten für die Prüfung des Angebots durch die Anbieterin
Beinhaltet eine Verfügung der Übernahmekommission hauptsächlich die Prüfung des Angebotsprospekts einer Anbieterin, sind die Kosten unabhängig davon, ob es sich um ein freundliches oder feindliches Angebot handelt, von dieser Anbieterin zu tragen und eine andere Verteilung der Kosten zwingt sich nicht auf.
Begründung des Kostenentscheids der UEK
Zur Begründungsdichte von Kostenentscheiden der UEK vgl. die Kommentierung von Art. 140 Abs. 3 FinfraG
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