Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 117 Abs. 2 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 2 UEV)
Bestimmung des Werts der Transaktion
Für die Bestimmung des Werts der Transaktion werden sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder Beteiligungsderivate) sowie jene Titel, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots (resp. der Voranmeldung) erworben wurden, einbezogen.
Jüngste Beispiele aus der UEK-Praxis:
13. Gebühr
[89] Nach Art. 117 Abs. 1 FinfraV erhebt die Übernahmekommission bei Unterbreitung eines Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für dessen Prüfung. Gemäss Art. 117 Abs. 2 UEV wird die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet. Dies bedeutet, dass hierfür sämtliche vom Angebot erfassten Titel (Beteiligungspapiere und/oder -derivate) sowie jene Titel einbezogen werden, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots vom Anbieter und mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen erworben wurden (Verfügung 652/01 vom 14. Februar 2017 in Sachen Actelion Ltd, Erw. 13; Verfügung 648/02 vom 9. März 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 13; Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 15; Verfügung 542/02 vom 2. September 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 10).
[90] Das Angebot bezieht sich auf 18'519'439 LifeWatch-Aktien und erfolgt zum Angebotspreis von (umgerechnet) CHF 14.00 je LifeWatch-Aktie (basierend auf dem NASDAQ-Schlusskurs der BioTelemetry-Aktien von USD 27.30 am 7. April 2017, d.h. dem letzten Handelstag vor der Voranmeldung des Angebots von Cardiac Monitoring, und einem USD/CHF-Wechselkurs von 1.0058 [gemäss der Schweizerischen Nationalbank für den 7. April 2017 und gemäss Voranmeldung von Cardiac Monitoring vom 9. April 2017]). Während der letzten zwölf Monate vor dem Datum der Voranmeldung haben weder die Anbieterin 2 noch die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen LifeWatch-Aktien erworben. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 259'272'146. Gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 Satz 1 FinfraV ergibt sich daraus unter Abzug der mit Verfügung 651/04 erhobenen Gebühr von CHF 20'000 eine Gebühr von CHF 106'854 zulasten von Cardiac Monitoring bzw. BioTelemetry.
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