Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 117 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 3 UEV)
Möglichkeit der Erhöhung der dem Anbieter auferlegten Gebühr
"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Verminderungen der Gebühr
Verminderung der Gebühr, wenn ein Angebot trotz erheblichen Transaktionsvolumens eine vergleichsweise einfache Transaktionsstruktur aufweist.
"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Erhöhungen der Gebühr
Erhebung einer zusätzlichen Gebühr wegen erheblichen Mehraufwandes, namentlich wenn derselbe einzig auf die Anbieterin zurückzuführen ist, sofern die Gesamtgebühr nicht überhöht oder unverhältnismässig erscheint.
10. Gebühr
[...]
[30] Das Angebot umfasst 23'138'424 Sulzer-Aktien zu einem Preis von CHF 99.20. Zudem haben die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen in den 12 Monaten vor der Publikation des Angebotsprospekts insgesamt insgesamt 59'216 Sulzer-Aktien erworben zu einem volumengewichteten Durchschnittspreis von (gerundet) CHF 98.15. Der Wert der gesamten Transaktion liegt somit bei CHF 2'301'143'711. Daraus ergäbe sich die Maximalgebühr von CHF 250'000 zulasten der Anbieterin (Art. 69 Abs. 2 und 3 UEV). Allerdings weist das vorliegende Angebot trotz des erheblichen Transaktionsvolumens eine vergleichsweise einfache Transaktionsstruktur auf. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gebühr auf CHF 150'000 zu vermindern.
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