
Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 114 Abs. 4 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 4 UEV)
Bestimmung des Gesamtbetrags des Angebots
Datum der UEK-Verfügung massgeblich, falls Publikation des Tauschangebots später erfolgt
Erfolgt die Publikation des Tauschangebots erst nach dem Datum der Verfügung der UEK, ist ersatzweise auf den volumengewichteten Durchschnittskurs während der letzten 60 Börsentage vor dem Datum der Verfügung abzustellen.
Bei Holding-Angebot kann auf den Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft abgestellt werden
Bei einem Holding-Angebot, das ein Umtauschverhältnis von 1:1 vorsieht und bei dem die (Tausch-) Aktien der Anbieterin im Zeitpunkt der Lancierung des Angebots (noch) nicht börslich gehandelt werden, ist auf den Kurs der (noch kotierten) Aktien der Zielgesellschaft abzustellen, da die Aktien der Anbieterin die gleiche Substanz und den gleichen Wert wie die Aktien der Zielgesellschaft aufweisen.
Berücksichtigung des im Rahmen eines vorausgegangenen Erwerbs bezahlten effektiven Barkaufpreises
Hat die Anbieterin in einem Kauf- und Tauschangebot in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots Aktien der Zielgesellschaft zu einem Barkaufpreis erworben, der unter dem für das Tauschangebot berechneten Kaufpreis liegt, ist bei der Berechnung des Transaktionswerts für die vom vorausgegangenen Erwerb betroffenen Aktien dieser tiefere Barkaufpreis (und nicht der höhere Angebotspreis des Tauschangebots) zu berücksichtigen.
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