Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 117 Abs. 5 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 5 UEV)
Verursachung besonderer Arbeit bejaht
Durch qualifizierten Aktionär
Durch Zielgesellschaft
Verursachung besonderer Arbeit verneint
Durch qualifizierten Aktionär
Abgrenzung der UEK-Gebühr zur Parteientschädigung
Vgl. generell zur Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG im Übernahmeverfahren die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.
Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 13, Rz. 52
13. Gebühr
[...]
[52] Nach Art. 69 Abs. 5 UEV kann die Übernahmekommission in besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgeselschaft oder eine qualifizierte Aktionärin oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besondere Arbeit verursacht, auch die Zielgesellschaft oder die qualifizierte Aktionärin oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens CHF 20'000, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat. Vorliegend verursachte die besondere Transaktionsstruktur mit JJM Participations als formell zweiter Zielgesellschaft und die sich daraus ergebenden Fragen (Gleichbehandlung, Best Price Rule etc.) einen erheblichen Mehraufwand. Es ist daher gerechtfertigt, JJM Participations ebenfalls zur Entrichtung einer Gebühr zu verpflichten. Dabei erscheint eine Gebühr von CHF 30'000 als angemessen.
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