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Praxis zu Art. 118 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 6 UEV)

Solidarische Haftung mehrerer Gesuchsteller

Wurde das Gesuch von mehr als einem Gesuchsteller eingereicht, haften diese (und gegebenenfalls deren jeweiligen kontrollierenden direkten und indirekten Aktionäre) solidarisch für die für die Behandlung erhobene Gebühr.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 13, Rz. 90 i.V.m. Dispositiv Ziffer 5

(in casu Anbieterin und deren Muttergesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten wurden)

Verfügung 651/04 vom 12. April 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 4, Rz. 15

(in casu konkurrierende Anbieterin und deren Muttergesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten wurden, in Bezug auf die Prüfung deren Gesuchs um Erstreckung der Frist zur Publikation des Angebotsprospekts gemäss Art. 50 Abs. 2 UEV)

Verfügung 646/01 vom 17. November 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 5, Rz. 19

(in casu im Zusammenhang mit einer Opting out-Klausel)

Verfügung 627/01 vom 22. Februar 2016 in Sachen EFG International AG, Erw. 5, Rz. 29

(in casu unter ausdrücklichem Einschluss der kontrollierenden direkten und indirekten Aktionäre der Gesuchsteller)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 620/01 vom 10. Dezember 2015 in Sachen Cytos Biotechnology AG, Erw. 6, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 606/01 vom 11. Juni 2015 in Sachen Züblin Immobilien Holding AG, Erw. 5, Rz. 19 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 5, Rz. 40 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 590/01 vom 20. Februar 2015 in Sachen LECLANCHE SA, Dispositiv, Ziff. 5 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 587/01 vom 23. Dezember 2014 in Sachen LECLANCHE SA, Dispositiv, Ziff. 4 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 553/01 vom 18. Dezember 2013 in Sachen Loeb Holding AG, Erw. 6, Rz. 22

Verzicht auf Auferlegung einer Gebühr bei eigenem Tätigwerden der UEK

Prüft die UEK von Amtes wegen einen Sachverhalt und stellt sie nach Abschluss der Untersuchung fest, dass eine Intervention ihrerseits nicht notwendig ist, verzichtet sie auf die Auferlegung einer Gebühr.

Abgrenzung der UEK-Gebühr zur Parteientschädigung

Vgl. generell zur Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG im Übernahmeverfahren die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.