Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 118 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 6 UEV)
Solidarische Haftung mehrerer Gesuchsteller
Wurde das Gesuch von mehr als einem Gesuchsteller eingereicht, haften diese (und gegebenenfalls deren jeweiligen kontrollierenden direkten und indirekten Aktionäre) solidarisch für die für die Behandlung erhobene Gebühr.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Verzicht auf Auferlegung einer Gebühr bei eigenem Tätigwerden der UEK
Prüft die UEK von Amtes wegen einen Sachverhalt und stellt sie nach Abschluss der Untersuchung fest, dass eine Intervention ihrerseits nicht notwendig ist, verzichtet sie auf die Auferlegung einer Gebühr.
Abgrenzung der UEK-Gebühr zur Parteientschädigung
Vgl. generell zur Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG im Übernahmeverfahren die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.
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