
Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 123 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 55b Abs. 1 BEHV)
Anwendungsbereich von Art. 123 FinfraV
Art. 123 FinfraV regelt die Rückkäufe eigener Beteiligungspapiere im Rahmen von öffentlichen Kaufangeboten nicht in ihrer Gesamtheit, sondern ausschliesslich unter dem Aspekt des Marktmissbrauchs (Erläuterungsbericht EFD, S. 4 f.).
Rückkaufprogramm als zulässige Verhaltensweise (safe harbor)
Öffentlich angekündigte Rückkaufprogramme gelten gemäss Kapitel 5a der FinfraV als Ausnahme zum Marktmissbrauch. Die in der FinfraV definierten Ausnahmen zum Marktmissbrauch gelten absolut, können unter keinen Umständen als Insiderhandel oder Marktmanipulation qualifizieren und sind ex lege zulässige Verhaltensweisen (sog. „safe harbor“)
Zweck von Art. 123
Art. 123 FinfraV hat im Wesentlichen zum Zweck zu verhindern, dass die Gesellschaft den Preis ihrer eigenen Beteiligungspapiere in die Höhe treiben kann, da eine solch dominierende Marktstellung die Funktionsfähigkeit
des Marktes gefährden könnte.
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