
Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 123 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 55b Abs. 3 BEHV)
Vgl. bezüglich der Gewährung von Ausnahmen durch die Übernahmekommission die Praxis und Kommentierung zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 11 (gesamtes Volumen der Rückkäufe) und Rn 23a (Berechnung des durchschnittlich gehandelten Tagesvolumens der Rückkäufe).
Bewilligung grösserer Tagesvolumen
Erweiterung des safe harbor-Umfanges durch die UEK
Die Bewilligung durch die UEK von grösseren Tagesvolumen als nach Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen, bedeutet, dass damit der Umfang der zulässigen Verhaltensweise gemäss Art. 55a BEHV erweitert wird und – als Konsequenz davon – diese Tagesvolumen nicht als Insiderhandel oder Marktmanipulation gelten.
Anwendbare Kriterien zur Bewilligung grösserer Tagesvolumen
Die UEK kann ein grösseres Tagesvolumen als nach Art. 55 Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen bewilligen, falls (i) die Beteiligungspapiere illiquid sind im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2, so dass die Gesellschaft dadurch täglich nur ein sehr kleines oder gar kein Tagesvolumen im Rahmen eines Rückkaufprogramms zurückkaufen könnte; oder falls (ii) bei einem Beteiligungspapier in der Zeitspanne von dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms eine ausserordentlich geringe Marktaktivität vorliegt (beispielsweise, wenn in den dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms im Vergleich zu einer ausgedehnteren Zeitperiode eine vorübergehende, erheblich geringere Handelsaktivität vorhanden ist).
Unzureichende Kriterien betreffend Bewilligung grösserer Tagesvolumen
Die UEK bewilligt im Allgemeinen keine grösseren Tagesvolumen allein aufgrund der Absicht einer Investmentgesellschaft den Discount zwischen Net Asset Value (NAV) und Börsenkurs zu verringern; ebenso wenig aufgrund einer Ermächtigung der Generalversammlung an den Verwaltungsrat, grössere Tagesvolumen eigener Aktien zurückzukaufen.
Rückkäufe über dem gewährten Tagesvolumen
Eine bewilligte Erhöhung der Tagesvolumen verbietet der Emittentin nicht, darüber hinausgehende Volumen zurückzukaufen. Allerdings würden grössere Rückkäufe pro Börsentag nicht mehr von der erteilten Bewilligung gedeckt und keine zulässige Verhaltensweise gemäss Art. 122 FinfraV (safe harbor) mehr darstellen, so dass die Emittentin nur (aber immerhin) einen allfälligen Verstoss gegen Insiderhandel und Marktmanipulation riskieren würde.
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