Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 117 Abs. 5 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 5 UEV)
Verursachung besonderer Arbeit bejaht
Durch qualifizierten Aktionär
Durch Zielgesellschaft
Verursachung besonderer Arbeit verneint
Durch qualifizierten Aktionär
Abgrenzung der UEK-Gebühr zur Parteientschädigung
Vgl. generell zur Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG im Übernahmeverfahren die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.
10. Gebühr
[...]
[115] Gemäss Art. 69 Abs. 5 UEV kann die Übernahmekommission in besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besondere Arbeit verursacht, auch die Zielgesellschaft oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20'000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.
[116] Vorliegend hat Sarasin als qualifizierte Aktionärin mit ihren zahlreichen Anträgen und umfangreichen Rechtsschriften (z.B. umfasste die Eingabe vom 7. September 2012 88 Seiten samt vier Beilagen im Umfang von insgesamt 55 Seiten, diejenige vom 26. Oktober 2012 58 Seiten samt 14 Beilagen im Umfang von insgesamt 162 Seiten) besondere Arbeit verursacht und zur ausserordentlichen Dauer des Verfahrens beigetragen. Unter anderem musste die UEK per Verfügung über Anträge von Sarasin entscheiden, welche die Einsetzung eines Sachverständigen (vgl. Erw. 1: nicht publizierte verfahrensleitende Verfügung vom 17. Januar 2011, Erw. 2 und 3; nicht publizierte verfahrensleitende Verfügung vom 6. April 2011, Erw. 6; Verfügung 410/03 vom 5. Juli 2011 AG, Erw. 1.1; Verfügung 410/04) und die Akteneinsicht betrafen (vgl. Sachverhalt lit. D: verfahrensleitende Verfügung vom 17. Januar 2011), wobei diese Anträge jeweils abgewiesen wurden. Kommt hinzu, dass sich anhand des Kepler-Prüfberichts gezeigt hat, dass der von Aquamit angebotenen Angebotspreis von CHF 86 von Anfang an übernahmerechtskonform war und Sarasin mit seinem zentralen Begehren, der Angebotspreis sei wegen eines Verstosses gegen die Mindestpreisvorschriften zu erhöhen, unterliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, zulasten von Sarasin eine Gebühr zu erheben, welche derjenigen entspricht, die von der Anbieterin insgesamt erhoben wurde, also von CHF 121'350 (CHF 80'900 gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 plus CHF 40'450 gemäss dieser Verfügung).
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