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Praxis zu Art. 12 Abs. 1 UEV

Unterscheidung von Anbieter als Hauptakteur und mit ihm zusammenwirkenden weiteren Akteuren

Bei organisierten Gruppen bzw. in gemeinsamer Absprache Handelnden ist zwischen den eigentlichen Hauptakteuren, welche für sich selbst, direkt oder indirekt, die Beherrschung der Zielgesellschaft anstreben, und weiteren Akteuren, welche die Hauptakteure diesbezüglich lediglich ab einem bestimmten Zeitpunkt unterstützen und gemäss Art. 12 UEV nur reduzierte Anbieterpflichten haben, zu unterscheiden. Zu dieser letzten Kategorie zählt beispielsweise die Zielgesellschaft, für welche die Mindestpreisregel (Art. 135 Abs. 2 FinfraG) nur für Käufe gilt, die sie nach Abschluss einer Transaktionsvereinbarung getätigt hat, währenddem die Mindestpreisregel für jeden der Hauptakteure uneingeschränkt gilt (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG).