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Praxis zu Art. 13 Abs. 3 UEV

Mangelnde Sorgfalt bei der rechtzeitigen Ergreifung der zumutbaren Massnahmen kann dazu führen, dass eine (grundsätzlich zulässige) Bedingung zu einer unzulässigen Postetativbedingung verkommt

Eine (grundsätzlich zulässige) Bedingung kann unter Umständen, wenn die Anbieterin oder die Zielgesellschaft nicht rechtzeitig die ihr zumutbaren Massnahmen ergreift, namentlich wenn die Anbieterin oder Zielgesellschaft nicht mit der nötigen Sorgfalt und zur rechten Zeit die allenfalls nötigen Eingaben an die jeweils zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden einreichen, zu einer unzulässigen Potestativbedingung verkommen. Die Übernahmekommission behält sich daher das Recht vor, entsprechende Eingaben der Anbieterin und der Zielgesellschaft einzuverlangen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 31

(in casu im Zusammenhang mit der Bedingung betreffend Genehmigung/Freistellung durch alle zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden)

Pflicht zum Aufschub des Angebotsvollzugs, falls die Einholung der massgeblichen Bewilligungen bis zum Vollzugsdatum nicht möglich ist

Eine Anbieterin hat nach Art. 13 Abs. 3 UEV namentlich die Pflicht, alle Rechtsordnungen, in denen eine Bewilligung oder Genehmigung verlangt wird, zu identifizieren und entsprechende Gesuche rechtzeitig einzureichen. Falls die Einholung der massgeblichen Bewilligungen bis zum Vollzugsdatum trotzdem nicht möglich ist, muss die Anbieterin den Vollzug um bis zu vier Monate aufschieben.