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Praxis zu Art. 6 Abs. 1 UEV

Ausnahmsweise können die Angebotsdokumente auch auf Deutsch und Italienisch verfasst werden

Ausnahmsweise wurde einer Anbieterin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV erlaubt, die Angebotsdokumente auf Deutsch und Italienisch zu verfassen, unter Berücksichtigung dessen, dass Italienisch eine schweizerische Amtssprache ist sowie die Mehrheit der Aktionäre der Zielgesellschaft sich im Kanton Tessin befand und eine Präferenz für Italienisch angegeben hatte.