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Praxis zu Art. 14 Abs. 4 UEV

Verlängerung bzw. Suspendierung der Angebotsfrist während hängigem Beschwerdeverfahren vor der FINMA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht

Wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen, wie beispielsweise eine hängige Beschwerde an die FINMA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist verlängern bzw. einstweilen suspendieren, wobei sich die UEK nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides wieder zum Zeitplan des Angebots äussern wird.

Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf Lancierung eines Teilangebots

Im Zusammenhang mit der Lancierung eines separaten Teilangebots auf 20% der Aktien der Zielgesellschaft im Anschluss an ein laufendes Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft verfügte die UEK zweimal eine Verlängerung der Angebotsfrist für das Erstangebot (i) um selbst Zeit für die Prüfung der Rechtmässigkeit des Teilangebots zu erhalten, und (ii) um den Aktionären der Zielgesellschaft, nach Feststellung der Rechtmässigkeit der Angebote durch die UEK, genügend Zeit zu geben, in Kenntnis der Sachlage über ihre Andienung unter einem der Angebote zu entscheiden.

Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf die Synchronisation mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland

Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, vor Eintritt sämtlicher Bedingungen, die Angebotsfrist jeweils spätestens am letzten Börsentag der laufenden Angebotsfrist um jeweils weitere maximal 40 Börsentage zu verlängern, sofern dies für den bestmöglichen Gleichlauf der beiden Angebote und damit für die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger erforderlich ist. 

Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.3, Rz. 8-12 und Erw. 1.4, Rz. 13

(in casu, vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht eingetretenen Bedingung der Zustimmung der Wettbewerbsbehörden sowie unter Hinweis auf die besonderen Umstände der vorliegenden Transaktion, zweite Erlaubnis zur nochmaligen mehrfachen Verlängerung um jeweils maximal 40 Börsentage bis maximal rund sechs Monate nach Gesuchseinreichung, unter Verweis auf die Erwägungen betreffend die entsprechende erste Erlaubnis in Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 11, Rz. 47 und Erw. 11.1, Rz. 48-52)

Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 11, Rz. 47 und Erw. 11.1, Rz. 48-52

(in casu Erlaubnis zur mehrfachen Verlängerung um jeweils maximal 40 Börsentage bis maximal sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Angebotsfrist, soweit dies für den bestmöglichen Gleichlauf des schweizerischen Angebots mit dem parallel laufenden separaten US-Angebot erforderlich ist, und unter Hinweis darauf, dass dadurch die Wahlfreiheit der Angebotsempfänger des Schweizer Angebots erhöht werde, ohne dass damit ein Nachteil verbunden sei)

Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, die Angebotsfrist letztmalig um bis zu 20 Börsentage zu verlängern, sobald sämtliche Bedingungen (ausser die Mindestandienungsquote) erfüllt sind.

Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.3, Rz. 8-12 und Erw. 1.4, Rz. 13

(in casu Bestätigung der vorangehenden Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 11.2, Rz. 53-56)

Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 11.2, Rz. 53-56

(in casu unter Hinweis darauf, dass dadurch die Wahlfreiheit der Angebotsempfänger des Schweizer Angebots erhöht und die Gleichbehandlung zwischen den Angebotsempfängern des parallel laufenden separaten US-Angebots und des Schweizer Angebots sichergestellt werde)