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Praxis zu Art. 14 Abs. 6 UEV

Vorgezogener Vollzug zulässig

Gemäss Praxis der UEK ist es einem Anbieter gestattet, zwei Vollzugsdaten vorzusehen, ein erstes nach dem Ablauf der Angebotsfrist (im Sinne eines vorgezogenen Vollzugs) und ein zweites nach Ablauf der Nachfrist.

Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 11.3, Rz. 57-59

(unter Verweis auf den zuletzt nicht beanstandeten indikativen Zeitplan im Angebotsprospekt der UBS Group AG vom 29. September 2014, Abschnitt M (Transaktion Nr. 0572); vgl. die ähnlichen Fälle Edipresse SA (Transaktion Nr. 0478) und Athris Holding AG (Transaktion Nr. 0428), je mit entsprechenden Angaben im Angebotsprospekt ohne weitere Ausführungen in den jeweiligen Verfügungen der Übernahmekommission) 

Aufschub des Vollzugs des Angebots

Aufschub bis zu 4 Monate zulässig bei entsprechendem Vorbehalt in Angebotsprospekt

Nach der Praxis der UEK ist im Fall von Bedingungen, welche über den Ablauf der Angebotsfrist hinaus bzw. bis zum Vollzug gelten (wie z.B. Bedingungen hinsichtlich ausstehender Genehmigungen oder Freigaben von Wettbewerbsbehörden) ein (unbegründeter) Aufschub des Vollzugs durch den Anbieter bis zu vier Monate nach Ablauf der Nachfrist möglich, sofern die entsprechenden Bedingungen zum ursprünglich vorgesehenen Vollzugszeitpunkt noch nicht erfüllt sind und sich der Anbieter einen solchen Aufschub im Angebotsprospekt vorbehalten hat.

Verfügung 678/03 vom 10. August 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 1, Rz. 2

(in casu Aufschub des Vollzugs bis zur erwarteten Freistellung der Transaktion durch die zuständigen Wettbewerbsbehörden)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 2, Rz. 5 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 249/01 vom 15. Juli 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. B.3.2

(in casu Kürzung der in der Voranmeldung ohne Begründung auf sechs Monate festgelegten Abwicklungsrist auf vier Monate, unter Vorbehalt des Nachweises eines speziellen Interesses durch die Anbieterin)

Aufschub um mehr als 4 Monate nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

Eine Verlängerung des Vollzugsaufschubs nach Ablauf der üblicherweise zulässigen 4 Monate wird nur gestattet, wenn der Anbieter (i) ein spezielles Interesse nachweist und (ii) darlegen kann, dass die ausstehenden Bedingungen in Kürze erfüllt werden. Zudem ist das Interesse der andienenden Aktionäre zu berücksichtigen.

Pflicht zum Aufschub des Vollzugs

Trotz der gebotenen Sorgfalt bei der rechtzeitigen Einleitung der Verfahren vor den Wettbewerbsbehörden ist es möglich, dass die erforderliche Freistellung im Zeitpunkt des (geplanten) Vollzugs des Angebots noch nicht vorliegt. In diesem Fall behält sich die UEK vor, auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Anbieterin nicht nur berechtigt, sondern allenfalls sogar verpflichtet sein könnte, den Vollzug bis zum Erhalt der betreffenden Freistellung durch die Wettbewerbsbehörden aufzuschieben.