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Praxis zu Art. 15 Abs. 1 UEV

Abs. 1 gilt auch für Änderungen betreffend Break Fee

Eine Erhöhung der in der Transaktionsvereinbarung vereinbarten Break Fee (vgl. zur Break Fee die Praxis und Kommentierung zu Art. 1 UEV) kann das Angebot und die Entscheidung des Angebotsempfängers beeinflussen, weshalb die Break Fee im weiteren Sinne zum Angebot gehört und deren Erhöhung somit nach Art. 15 Abs. 1 UEV zu prüfen ist.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/02 vom 15. Juli 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 2.3, Rz. 10-14

(in casu Erhöhung der Break Fee gesamthaft betrachtet für zulässig erklärt, da direkt im Zusammenhang mit der Erhöhung des Angebotspreises stehend und die Vorteile der letzteren die Nachteile der ersteren überwogen)