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Praxis zu Art. 19 Abs. 1 lit. a UEV

Angaben zur Geschäftstätigkeit des Anbieters

Die Angaben zur Geschäftstätigkeit der Anbieterin im Angebotsprospekt dürfen sich nicht auf die Angabe des statutarischen Zwecks beschränken - vielmehr sind genaue und detaillierte Angaben über die Haupttätigkeiten der Anbieterin zu machen.