Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV
Auch wirtschaftlich Berechtigte sind offen zu legen
Aufgrund des übernahmerechtlichen Transparenzgebots sind im Angebotsprospekt nicht nur die direkten Aktionäre oder Aktionärsgruppen die über mehr als 3% der Stimmrechte verfügen, offenzulegen, sondern auch die wirtschaftlich Berechtigten. Siehe dazu auch Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA.
Ausnahmsweise Erhöhung der offenlegungspflichtigen Beteiligungsschwelle von 3% auf 5%
Im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 4 Abs 1 UEV kann die Schwelle für die Offenlegung von bedeutenden Aktionären der Anbieterin im Angebotsprospekt von 3% auf 5% erhöht werden, wenn es der Anbieterin aufgrund des auf sie anwendbaren ausländischen Rechts unmöglich ist, verlässliche Informationen über Aktionäre, die 5% der Stimmrechte oder weniger hielten, zu erlangen und zu veröffentlichen.
6. Angaben über die Anbieterin und über die in gemeinsamer Absprache mit ihr handelnden Personen
6.1 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV-UEK sind im Angebotsprospekt die Identität der Aktionäre oder der Aktionärsgruppen, die über mehr als 5 % der Stimmrechte an der Anbieterin verfügen, anzugeben. Es versteht sich von selbst, dass bei der Offenlegung der bedeutenden Aktionäre der Anbieterin im Sinn dieser Bestimmung auf den wirtschaftlich Berechtigten (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 BEHV-EBK für die Offenlegung von Beteiligungen nach Art. 20 BEHG) abzustellen ist. Die blosse Offenlegung eines direkt haltenden Aktionärs (zu denken ist insbesondere an eine juristische Person) ohne Nennung des oder der allenfalls dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten an einer bedeutenden Beteiligung an der Anbieterin genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und lässt sich auch nicht mit dem übernahmerechtlichen Transparenzgebot vereinbaren.
Im vorliegenden Fall gibt die Anbieterin unter lit. B Ziff. 1 ihres Angebotsprospekts die Trinsic AG, Zug, und die Fabrel AG, Hergiswil, als bedeutende Aktionäre im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV-UEK an. Nähere Angaben zu diesen beiden Gesellschaften fehlen jedoch. Insbesondere ist unklar, ob und allenfalls wer als wirtschaftlich Berechtigter an diesen Gesellschaften zu betrachten ist. Die Anbieterin ist deshalb zu verpflichten, den Angebotsprospekt allenfalls um die notwendigen Angaben im Sinn dieser Erwägungen zu ergänzen.
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