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Praxis zu Art. 2 lit. b UEV

Wandelrechte/Pflichtwandelrechte gelten als Finanzinstrumente

Pflichtwandelrechte von Pflichtwandelanleihen (Mandatory Convertible Notes) fallen unter den Begriff der Beteiligungsderivate gemäss Art. 2 lit. b UEV und nicht unter jenen der Beteiligungspapiere gemäss Art. 2 lit. a UEV. Gleiches gilt für Wandelrechte von Wandelanleihen. Deren Erwerb löst somit grundsätzlich keine Angebotspflicht aus (vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 135 Abs. 1 FinfraG).