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Praxis zu Art. 23 Abs. 1 UEV

Hinweis auf die voraussichtliche Dekotierung der Aktien der Zielgesellschaft kann unter Umständen Anlass zu Beanstandungen geben

In ihrer bisherigen Praxis hat die Übernahmekommission die Auffassung vertreten, dass Aktionäre durch die Ankündigung einer voraussichtlichen Dekotierung im Angebotsprospekt nicht in einen Andienungszwang geraten, zumal ihre Anlegerinteressen im Dekotierungsverfahren nach den anwendbaren Regularien der Börse geschützt werden und sie die Möglichkeit haben, in der Nachfrist, nach Konsultation der Erfolgsquote des Angebots im Zwischenergebnis, über das Andienen zu entscheiden.

Es ist jedoch fraglich, ob diese bisherige Praxis weiterhin Bestand haben wird oder ob die Übernahmekommission geeignete Massnahmen für einen besseren Schutz der Minderheitsaktionäre anordnen wird. 

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 8, Rz. 31

(in casu in Bezug auf die voraussichtliche Dekotierung nach den anwendbaren Regularien der BX Berne eXchange)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Zur bisherigen Praxis, Empfehlung 243/02 vom 7. Juli 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 5.2

(in casu in Bezug auf die voraussichtliche Dekotierung nach den anwendbaren Regularien der SIX Swiss Exchange (unter dem damaligen Namen SWX Swiss Exchange))