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Praxis zu Art. 23 Abs. 1 lit. b UEV

Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen dem Anbieter und der Zielgesellschaft, deren Organen und Aktionärinnen und Aktionären gehören auch zu den offen zu legenden Vereinbarungen

Auch Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen dem Anbieter und der Zielgesellschaft, deren Organen und Aktionärinnen und Aktionären sind gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b UEV offen zu legen.

Verfügung 651/02 vom 28. März 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 1.4, Rz. 36

(in casu mit dem Hinweis, dass dies nicht gelte für Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen der Zielgesellschaft und möglichen konkurrierenden Anbietern (White Knights)