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Praxis zu Art. 24 Abs. 4 UEV

Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines aktuellen Zwischenabschlusses der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden

Liegt der letzte veröffentlichte Jahres- oder Zwischenbericht der Gesellschaft, deren Effekten zum Umtausch angeboten werden, bis zum Ende der Angebotsfrist mehr als 6 Monate zurück, so hat sie einen aktuellen Zwischenabschluss zu erstellen und diesen als Teil des Angebotsprospekts zu veröffentlichen.