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Praxis zu Art. 26 Abs. 2 UEV

Anforderungen an die Unabhängigkeit der Prüfstelle

Art. 10 VwVG betreffend Ausstand im Grundsatz anwendbar

Analoge Anwendung der Unabhängigkeitskriterien für Wirtschaftsprüfer auf Prüfstellen

Unabhängigkeit der Prüfstelle nicht von vorneherein durch jegliche Kontakte zwischen Anbieter und Prüfstelle gefährdet

Honorierung der Prüfstelle im Hinblick auf Unabhängigkeit

Honorargrenze für Revisionsstellen hinsichtlich Unabhängigkeit der Prüfstelle nicht anwendbar

Honorierung nach Aufwand empfehlenswert

Offenlegungspflichten der Prüfstelle gegenüber der UEK

Überprüfung der Unabhängigkeit der Prüfstelle

Summarische Überprüfung der Unabhängigkeit durch Sekretariat bei Mandatsannahme

Verbindliche Überprüfung der Unabhängigkeit durch die UEK grundsätzlich in Entscheid zum Angebot, ausnahmsweise in Teilentscheid

Einwendung der fehlenden Unabhängigkeit einer Prüfstelle gilt als Ausstandsbegehren