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Praxis zu Art. 27 Abs. 1 UEV

Technisches Ermessen der Prüfstelle

Zum Ermessen der Prüfstelle bei der Bewertung von illiquiden Beteiligungspapieren, vgl. auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA; zur analogen Anwendung dieser Grundsätze bei der Erstellung von Fairness Opinions, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 30 Abs. 5 UEV.

Zum Ermessen der Prüfstelle bei der Bewertung anderer wesentlicher Leistungen beim vorausgegangenen Erwerb, vgl. auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 43 Abs. 5 FinfraV-FINMA.

Keine Prüfung des Berichts des Verwaltungsrats durch die Prüfstelle

Im Gegensatz zum Angebotsprospekt wird der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft nicht durch die Prüfstelle, sondern nur durch die UEK geprüft.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/05 vom 17. Mai 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 3.2, Rz. 22

(in casu wurde aufgrund besonders ausgeprägter Interessenkonflikte der VR-Mitglieder ausnahmsweise die Prüfung des Berichts des Verwaltungsrats durch den mit der Erstellung der Fairness Opinion beauftragten Dritten angeordnet; vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 30 Abs. 2 UEV)

Prüfbericht unter Vorbehalt nachträglicher Prüfung und Bestätigung

Hat die Prüfstelle ihren Prüfbericht gemäss Art. 128 FinfraG vor der Publikation des Angebots erstellt und die Einhaltung der Mindestpreisregel auf einen früheren Stichtag hin überprüft, fehlt eine Prüfung bzw. eine Bestätigung der Einhaltung der Mindestpreisregel für die dazwischen liegenden Börsentage. Diesfalls hat die Prüfstelle nachträglich zu prüfen und mit ihrem ersten Schlussbericht zum Angebot  gegenüber der Übernahmekommission zu bestätigen, dass an den dazwischen liegenden Börsentagen kein Erwerb zu einem höheren als dem Angebotspreis erfolgte. (vgl. dazu auch die Kommentierungen zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG, Art. 28 Abs. 2 UEV und Art. 38 Abs. 1 UEV).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 542/02 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 4.3, Rz. 11

(in casu Prüfung der Einhaltung der Mindestpreisvorschriften durch die Prüfstelle per drittem Börsentag vor Publikation des Angebotsprospekts)