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Praxis zu Art. 28 Abs. 2 UEV

Zwischen- und Endbericht der Prüfstelle

Gemäss dem Schweizer Prüfungsstandard: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten (PS 880) erstellt die Prüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der Best Price Rule durch die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen nach dem Vollzug des zustande gekommenen Angebots einen Zwischenbericht sowie nach dem Ablauf der Best Price Periode einen Schlussbericht.

Nachträgliche Prüfung und Bestätigung der Einhaltung der Mindestpreisregel

Hat die Prüfstelle ihren Prüfbericht gemäss Art. 128 FinfraG vor der Publikation des Angebots erstellt und die Einhaltung der Mindestpreisregel auf einen früheren Stichtag hin überprüft, fehlt eine Prüfung bzw. eine Bestätigung der Einhaltung der Mindestpreisregel für die dazwischen liegenden Börsentage. Diesfalls kann die Einhaltung der Mindestpreisregel bei Veröffentlichung des Angebots nur unter dem Vorbehalt festgestellt werden, dass an den dazwischen liegenden Börsentagen kein Erwerb zu einem höheren als dem Angebotspreis erfolgte. Die Prüfstelle hat dies nach Publikation des Angebots noch zu prüfen und zusammen mit dem ersten Schlussbericht zum Angebot gegenüber der Übernahmekommission zu bestätigen (vgl. dazu auch die Kommentierungen zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG, Art. 27 Abs. 1 UEV und Art. 38 Abs. 1 UEV).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 542/02 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 4.3, Rz. 11

(in casu Prüfung der Einhaltung der Mindestpreisvorschriften durch die Prüfstelle per drittem Börsentag vor Publikation des Angebotsprospekts).