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Praxis zu Art. 30 Abs. 2 UEV

Gebot der Vollständigkeit

Informationen, die ein verständiger Aktionär vernünftigerweise erwarten darf

Vollständigkeit und Verbot selektiver Information auch bei freiwilligen Zusatzinformationen

Gebot der Wahrheit

Bei umstrittenen oder zweifelhaften Tatsachen genügt kurze Begründung

Wertungen müssen sachgerecht sein

Ausnahmsweise Überprüfung des VR-Berichts hinsichtlich Vollständigkeit und Wahrheit durch die Erstellerin der Fairness Opinion

Anordnung bei besonders ausgeprägten Interessenkonflikten der VR-Mitglieder

Prüfungsvorgang, Form und Darstellung des Ergebnisses