Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 30 Abs. 2 UEV
Gebot der Vollständigkeit
Informationen, die ein verständiger Aktionär vernünftigerweise erwarten darf
Vollständigkeit liegt dann vor, wenn der Bericht jene Informationen enthält, die ein verständiger Aktionär im konkreten Fall vernünftigerweise vom Verwaltungsrat der Zielgesellschaft erwarten darf. Der verständige Aktionär wird sich bei seinem Entscheid nicht ausschliesslich auf den Verwaltungsratsbericht verlassen, sondern vielmehr auch den Angebotsprospekt und Drittquellen konsultieren.
Vollständigkeit und Verbot selektiver Information auch bei freiwilligen Zusatzinformationen
Auch wenn der Verwaltungsrat Informationen in den Bericht aufnimmt, die nicht zum erforderlichen Mindestinhalt gehören, muss er auf eine vollständige und genaue Darstellung achten und vermeiden, dass der Aktionär durch die selektive Weitergabe von Informationen manipuliert wird. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, kann die UEK eine Nachführung des Berichts anordnen.
Gebot der Wahrheit
Bei umstrittenen oder zweifelhaften Tatsachen genügt kurze Begründung
Soweit umstrittene oder zweifelhafte Tatsachen in den Bericht Eingang finden, braucht der Verwaltungsrat keine detaillierte Beweisführung im Bericht anzutreten, gleiches gilt für umstrittene Rechtsauffassungen. Eine kurze als solche erkennbare Begründung des Standpunkts des Verwaltungsrats genügt.
Meinungen des Verwaltungsrats dürfen nicht als Fakten präsentiert werden
Der Verwaltungsrat muss vermeiden, eigene Meinungen als feststehende Tatsachen darzustellen. Auch Prognosen müssen als solche erkennbar sein.
Wertungen müssen sachgerecht sein
Wertende Aussagen müssen sachgerecht sein, d.h. sich in nachvollziehbarer Weise auf diejenigen Informationen stützen, die im Bericht enthalten sind oder die man als bekannt voraussetzen darf. Je nach Art des Angebots muss der Verwaltungsrat mehr oder weniger Zurückhaltung üben; bei einem reinen Pflichtangebot besteht bspw. mehr Freiraum als bei zwei konkurrenzierenden freiwilligen Angeboten.
Ausnahmsweise Überprüfung des VR-Berichts hinsichtlich Vollständigkeit und Wahrheit durch die Erstellerin der Fairness Opinion
Anordnung bei besonders ausgeprägten Interessenkonflikten der VR-Mitglieder
Bei besonders ausgeprägten Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft kann ausnahmsweise eine zusätzliche Überprüfung des Berichts des Verwaltungsrats durch den mit dem Erstellen einer Fairness Opinion beauftragten Dritten angeordnet werden, unter Festlegung der Modalitäten einer solchen Überprüfung und Berichterstattung.
Prüfungsvorgang, Form und Darstellung des Ergebnisses
Ein Prüfungsvorgang analog demjenigen der Prüfstelle gemäss Art. 128 FinfraG und in Anwendung der Prüfungsnorm PS 880 ist angemessen. Das Ergebnis der Berichts-Prüfung kann in der Form eines von der Fairness Opinion separaten Berichts abgegeben werden. In Analogie zu den Anforderungen an den Bericht der Prüfstelle gemäss PS 880 ist eine negative Zusicherung, dass keine Tatsachen gefunden wurden, woraus zu schliessen wäre, dass der Bericht des Verwaltungsrats nicht vollständig und korrekt wäre, ausreichend.
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