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Praxis zu Art. 30 Abs. 2 UEV

Gebot der Vollständigkeit

Informationen, die ein verständiger Aktionär vernünftigerweise erwarten darf

Vollständigkeit liegt dann vor, wenn der Bericht jene Informationen enthält, die ein verständiger Aktionär im konkreten Fall vernünftigerweise vom Verwaltungsrat der Zielgesellschaft erwarten darf. Der verständige Aktionär wird sich bei seinem Entscheid nicht ausschliesslich auf den Verwaltungsratsbericht verlassen, sondern vielmehr auch den Angebotsprospekt und Drittquellen konsultieren.

Vollständigkeit und Verbot selektiver Information auch bei freiwilligen Zusatzinformationen

Auch wenn der Verwaltungsrat Informationen in den Bericht aufnimmt, die nicht zum erforderlichen Mindestinhalt gehören, muss er auf eine vollständige und genaue Darstellung achten und vermeiden, dass der Aktionär durch die selektive Weitergabe von Informationen manipuliert wird. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, kann die UEK eine Nachführung des Berichts anordnen.

Gebot der Wahrheit

Bei umstrittenen oder zweifelhaften Tatsachen genügt kurze Begründung

Soweit umstrittene oder zweifelhafte Tatsachen in den Bericht Eingang finden, braucht der Verwaltungsrat keine detaillierte Beweisführung im Bericht anzutreten, gleiches gilt für umstrittene Rechtsauffassungen. Eine kurze als solche erkennbare Begründung des Standpunkts des Verwaltungsrats genügt.

Wertungen müssen sachgerecht sein

Wertende Aussagen müssen sachgerecht sein, d.h. sich in nachvollziehbarer Weise auf diejenigen Informationen stützen, die im Bericht enthalten sind oder die man als bekannt voraussetzen darf. Je nach Art des Angebots muss der Verwaltungsrat mehr oder weniger Zurückhaltung üben; bei einem reinen Pflichtangebot besteht bspw. mehr Freiraum als bei zwei konkurrenzierenden freiwilligen Angeboten.

Ausnahmsweise Überprüfung des VR-Berichts hinsichtlich Vollständigkeit und Wahrheit durch die Erstellerin der Fairness Opinion

Anordnung bei besonders ausgeprägten Interessenkonflikten der VR-Mitglieder

Bei besonders ausgeprägten Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft kann ausnahmsweise eine zusätzliche Überprüfung des Berichts des Verwaltungsrats durch den mit dem Erstellen einer Fairness Opinion beauftragten Dritten angeordnet werden, unter Festlegung der Modalitäten einer solchen Überprüfung und Berichterstattung.

Verfügung 651/02 vom 28. März 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 1.2.2, Rz. 32

(in casu verneint mit dem ergänzenden Hinweis, bei der entsprechenden Anordnung in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA (siehe dazu Verfügung FINMA vom 17. Juni 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA) habe es sich um eine in der Geschichte des schweizerischen Übernahmerechts bisher einmalige, durch die im konkreten Fall bestehenden zahlreichen Interessenkonflikte bedingte, Massnahme gehandelt);

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 542/02 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 7.3, Rz. 23 ff.

(in casu mit dem Hinweis der UEK, dass es  sich bei dieser Prüfung um eine Anordnung handelt, die nicht verallgemeinerungsfähig ist, da eine derartige Prüfung und Berichterstattung durch die Erstellerin einer Fairness Opinion im Gesetz nicht vorgesehen ist. Es ist der Zielgesellschaft aber unbenommen, eine solche Prüfung durchführen zu lassen, ohne dazu verpflichtet zu sein)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 17. Juni 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. II. 1. Rz 29

(in casu Bezugnahme auf ihren Grundsatzentscheid in Verfügung FINMA vom 6. April 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/05 vom 17. Mai 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 3.2, Rz. 22 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 6. April 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. II. E, Rz 67

Prüfungsvorgang, Form und Darstellung des Ergebnisses

Ein Prüfungsvorgang analog demjenigen der Prüfstelle gemäss Art. 128 FinfraG und in Anwendung der Prüfungsnorm PS 880 ist angemessen. Das Ergebnis der Berichts-Prüfung kann in der Form eines von der Fairness Opinion separaten Berichts abgegeben werden. In Analogie zu den Anforderungen an den Bericht der Prüfstelle gemäss PS 880 ist eine negative Zusicherung, dass keine Tatsachen gefunden wurden, woraus zu schliessen wäre, dass der Bericht des Verwaltungsrats nicht vollständig und korrekt wäre, ausreichend.