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Praxis zu Art. 30 Abs. 5 UEV

Anwendung auf freiwillige sowie pflichtgemässe Einholung einer Fairness Opinion

Eine Fairness Opinion muss stets den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügen, unabhängig davon, ob sie freiwillig eingeholt wird oder ob eine Verpflichtung zur Einholung aufgrund fehlender Unabhängigkeit des Verwaltungsrats besteht.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 9.2, Rz. 40-42

(in casu freiwilliges Einholen einer Fairness Opinion, denn es wurde ein Verwaltungsratsausschuss ohne das sich in einem Interessenkonflikt befindende VR-Mitglied gebildet)

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw 9.2, Rz. 50-52

(in casu freiwilliges Einholen einer Fairness Opinion, denn es befand sich keines der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in einem Interessenskonflikt)

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 11.2, Rz. 79-82

(in casu freiwilliges Einholen einer Fairness Opinion, denn es befand sich nur eine Minderheit der Mitglieder des Verwaltungsrats (drei von sieben) in einem Interessenskonflikt)

Verfügung 648/02 vom 9. März 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 9.2, Rz. 31-33

(in casu Verpflichtung zur Einholung, da nur ein unabhängiges Mitglied des dreiköpfigen Verwaltungsrats)

Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 10.2, Rz. 59-63

(in casu freiwilliges Einholen einer Fairness Opinion, denn es befand sich keines der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in einem Interessenskonflikt)

Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 12.2, Rz. 67-69

(in casu freiwilliges Einholen einer Fairness Opinion, denn es befand sich keines der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in einem Interessenskonflikt)

Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 8.2, Rz. 75-76

(in casu im Ergebnis Verpflichtung zur Einholung, da zwar genügend sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Mitglieder des Verwaltungsrats vorhanden waren, aber ein sich im Interessenkonflikt befindliches Mitglied des Verwaltungsrats nicht in den Ausstand trat)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 8.2, Rz. 45-47

(in casu freiwillig, da sich keines der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in einem Interessenkonflikt befand)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 556/02 vom 2. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG / WM Technologie AG, Erw. 8.2 u. 8.3, Rz. 23-25

(in casu Verpflichtung zur Einholung, da kein unabhängiges Mitglied des Verwaltungsrates)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/02 vom 3. Dezember 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 1.2, Rz. 5 und Erw. 2.2, Rz. 11-13

(in casu freiwillig, da sich keines der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in einem Interessenkonflikt befand)

Vgl. zur Fairness Opinion als eine der bei Interessenkonflikten von Mitgliedern des Verwaltungsrates zu ergreifenden Massnahmen auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 32 Abs. 4 UEV.

Funktion der Fairness Opinion

Ergänzung des Berichts des Verwaltungsrats

Die Fairness Opinion ergänzt den Bericht des Verwaltungsrates, welcher den Angebotsempfängern als Entscheidungshilfe dienen soll.

Keine Relevanz betreffend Zulässigkeit des Angebotspreises (Mindestpreis-Regel)

Der Umstand, dass in der Fairness Opinion festgestellt wird, dass der Angebotspreis aus finanzieller Sicht nicht angemessen sei, macht das Angebot nicht unzulässig. Die Fairness Opinion sagt nichts über die Zulässigkeit des Angebotspreises aus, welche sich nach den Regeln über den Mindestpreis bestimmt.

Anforderungen an die Fairness Opinion

Offenlegung von Bewertungsmethoden und –annahmen sowie der angewendeten Parameter

Grundsatz

Die Fairness Opinion ist rechtsgenügend (transparent, plausibel und nachvollziehbar) begründet, wenn (analog zum Bewertungsgutachten gem. Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA) der Experte die für seine Meinungsbildung verwendeten Informationen und Bewertungsmethoden, die Bewertungsannahmen und die angewendeten Parameter sowie deren Herleitung detailliert offenlegt (sofern dadurch nicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft beeinträchtigt werden), so dass die Angebotsempfänger die Einschätzung des Experten nachvollziehen und ihren Entscheid über die Annahme oder Ablehnung des Angebots in Kenntnis der Sachlage treffen können.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 9.3, Rz. 40-42 Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 9.2, Rz. 50-52 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 11.2, Rz. 80-82 Verfügung 648/02 vom 9. März 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 9.2, Rz. 31-33 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 10.2, Rz. 59-63 Verfügung 637/02 vom 7. Oktober 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 7.2, Rz. 21-22 Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 12.2, Rz. 67-69 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 8.2, Rz. 47 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 7.2, Rz. 35-36

(in casu Bewertung anhand der DCF-Methode und Plausibilisierung des Resultats mittels Bewertung anhand ähnlicher, kotierter Gesellschaften (Compco) und anhand ähnlicher Transaktionen (Compac). Auf die Verwendung der Prämienanalyse zur Beurteilung der finanziellen Angemessenheit des Angebots wurde verzichtet, da die Ausgangsbasis für diese Analyse, der 60-Tage VWAP, aufgrund der besonderen Umstände als wenig aussagekräftig erachtet wurde.)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 10.2, Rz. 57-58

Detaillierungsgrad der Offenlegung bei Bewertung nach Discounted Cash Flow-Methode (DCF-Methode)

Die der Berechnung des Free Cash Flow (FCF) und des Terminal Value (Restwert) im Rahmen der DCF-Methode zugrunde liegenden Eckwerte (z.B. Umsatz, EBITDA, EBIT, Auftragseingang und –bestand, Annahmen bezüglich des ewigen Wachstums in Bezug auf den Terminal Value), nicht jedoch der jährliche FCF und der Terminal Value selbst, sind im Bewertungsbericht (gemäss Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA) bzw. in der Fairness Opinion für die relevante Vergangenheit und die Zukunft offen zu legen. Ein allgemeiner Verweis auf den Jahresbericht genügt nicht. Für die zukünftigen Zeiträume reicht es aus, wenn Durchschnittswerte bzw. Bandbreiten angegeben werden.

Pflichtgemässes Ermessen bei der Wahl der Referenzperiode für die Plausibilisierung der Ergebnisse der DCF-Methode durch Transaction Multiples

Bei der Plausibilisierung der Ergebnisse der DCF-Methode durch Transaction Multiples liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Erstellerin der Fairness Opinion, auf welches Jahr der Transaction Multiple angewendet wird. Der Entscheid hängt davon ab, welches Jahr als repräsentativ für die Verwendung des Multiples erachtet wird.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/02 vom 3. Dezember 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 2.3, Rz. 19

(in casu zukünftiges Geschäftsjahr 2014 basierend auf Budget 2014, da sich Zielgesellschaft in vergangenen Geschäftsjahren in Turnaround befand und negative Konzernergebnisse auswies)

Weiter Ermessensspielraum bei Erstellung der Fairness Opinion

Zum technischen Ermessen der Prüfstelle im Allgemeinen und bei der Bewertung von illiquiden Beteiligungspapieren im Besonderen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 27 Abs. 1 UEV und zu Art. 42 Abs. 4 FinfraV-FINMA.