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Praxis zu Art. 30 Abs. 6 UEV

Zur Erstellung einer Fairness Opinion besonders befähigte Dritte

Gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG anerkannte Prüfgesellschaften und Effektenhändler

Von der FINMA gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG anerkannte Prüfgesellschaften und Effektenhändler sind grundsätzlich ohne separates Verfahren bei der UEK auch für die Erstellung von Fairness Opinions besonders befähigt. Gleiches gilt grundsätzlich ohne Weiteres für ausländische Gesellschaften, die einer mit der FINMA vergleichbaren Aufsichtsbehörde unterstehen.

Weitere besonders befähigte Dritte ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG

Der Kreis der im Sinne von Abs. 6 für die Erstellung von Fairness Opinions besonders befähigten Personen geht über die von der FINMA gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraGzugelassenen Prüfgesellschaften und Effektenhändler hinaus.

Für Personen und Gesellschaften, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nicht als Prüfgesellschaft anerkannt sind und kein Effektenhändler sind (vgl. Art. 128 Abs. 1 FinfraG), besteht die Möglichkeit, direkt bei der UEK ein schriftliches Feststellungsgesuch unter Beilage aller für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Unterlagen einzureichen. Die UEK prüft das Gesuch und stellt anschliessend fest, ob die Antragstellerin für die Erstellung von Fairness Opinions im Rahmen öffentlicher Kauf- und Tauschangebote grundsätzlich besonders befähigt ist oder nicht. Sie kann die besondere Befähigung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen und von der Gesellschaft oder von den verantwortlichen Personen jederzeit zusätzliche Informationen einfordern.

Feststellung der besonderen Befähigung für Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung

Zweck

Durch die Prüfung der UEK wird das notwendige Fachwissen der Erstellerin für Unternehmensbewertungen und entsprechend eine transparente, qualitativ einwandfreie und dem Standard der Zeit entsprechende Fairness Opinion zuhanden des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft – aber auch zuhanden der Aktionäre – sichergestellt.

Besondere Befähigung muss im Zeitpunkt der Erstellung der Fairness Opinion vorliegen

Die besondere Befähigung muss im Zeitpunkt der Erstellung nachgewiesen werden. 

Verfügung 637/02 vom 7. Oktober 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 7.2, Rz. 20

(in casu hat die mit der Fairness Opinion beauftragte Gesellschaft mittels Schreiben gegenüber der Übernahmekommission bestätigt, dass sie für die Fairness Opinion (noch immer) besonders befähigt ist)

Verfahren betreffend Feststellung der besonderen Befähigung

Kein eigentliches Zulassungsverfahren, aber formale Feststellung der besonderen Befähigung

Die UEK ist für die Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG keine Zulassungsbehörde und kann daher für diese auch kein eigentliches Zulassungsverfahren etablieren. Die UEK kann vielmehr nur (aber immerhin) deren besondere Befähigung nach Massgabe von Art. 30 Abs. 6 UEV feststellen. 

Verfügung 690/01 vom 2. Mai 2018 in Sachen ValueTrust Financial Advisors SE, Erw. 1, Rz. 2 Verfügung 632/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen Acxit Capital Partners AG, Erw. 1, Rz. 2 Verfügung 628/01 vom 23. März 2016 in Sachen Proventis Partners AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 597/01 vom 23. März 2015 in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw. 1 Rz. 2-3 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 558/01 vom 18. März 2014 in Sachen Kepler Corporate Finance SA, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 508/01 vom 13. April 2012 in Sachen Lazard GmbH, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012 in Sachen The Corporate Finance Group AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012 in Sachen IFBC AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 1, Rz. 4-5 und Erw. 2, Rz. 7-8

Keine Feststellung der besonderen Befähigung für Einzelpersonen

Einzelpersonen erhalten von der UEK keine Feststellung betreffend ihre besondere Befähigung zur Erstellung von Fairness Opinions.

Keine Aufsichtsfunktionen der UEK nach Feststellung der besonderen Befähigung

Die von der UEK getroffene Feststellung der besonderen Befähigung begründet keine Aufsichtsfunktionen der UEK gegenüber einer gesuchstellenden Gesellschaft. Erstellt eine gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV besonders befähigte Gesellschaft im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Fairness Opinion, hat sie jedoch jeweils die aktuelle Zusammensetzung des Teams mitzuteilen und die UEK über alle weiteren Veränderungen zu informieren, die für die Feststellung der besonderen Befähigung von Bedeutung sein könnten. Sie hat sodann jeweils zu bestätigen, dass die Anforderungen an die besondere Befähigung der Personen und der Gesellschaft weiterhin erfüllt sind.

Verfügung 690/01 vom 2. Mai 2018 in Sachen ValueTrust Financial Advisors SE, Erw. 4.1, Rz. 12-13 Verfügung 632/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen Acxit Capital Partners AG, Erw. 4.1, Rz. 12-13 Verfügung 628/01 vom 23. März 2016 in Sachen Proventis Partners AG, Erw. 4.1, Rz. 12-13 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 597/01 vom 23. März 2015 in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw. 4.1 Rz. 12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 558/01 vom 18. März 2014 in Sachen Kepler Corporate Finance SA, Erw. 4.1, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, Erw. 4.1, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 508/01 vom 13. April 2012 in Sachen Lazard GmbH, Erw. 4.1, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012 in Sachen The Corporate Finance Group AG, Erw. 4.1, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012 in Sachen IFBC AG, Erw. 4.1, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG, Erw. 4.1, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 4.1, Rz. 19

Voraussetzungen für Feststellung der besonderen Befähigung

Voraussetzungen bei den beauftragten Personen und der gesuchstellenden Gesellschaft

Die entsprechenden Voraussetzungen für eine besondere Befähigung müssen einerseits bei den beauftragten Personen und anderseits bei der gesuchstellenden Gesellschaft gegeben sein.

Verfügung 690/01 vom 2. Mai 2018 in Sachen ValueTrust Financial Advisors SE, Erw. 3, Rz. 6 Verfügung 632/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen Acxit Capital Partners AG, Erw. 3, Rz. 6 Verfügung 628/01 vom 23. März 2016 in Sachen Proventis Partners AG, Erw. 3, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 597/01 vom 23. März 2015 in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw. 3 Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 558/01 vom 18. März 2014 in Sachen Kepler Corporate Finance SA, Erw. 3, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, Erw. 3, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 508/01 vom 13. April 2012 in Sachen Lazard GmbH, Erw. 3, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012 in Sachen The Corporate Finance Group AG, Erw. 3, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012 in Sachen IFBC AG, Erw. 3, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG, Erw. 3, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 3, Rz. 9-10

Anforderungen an besondere Befähigung der beauftragten Personen

Personen müssen über eine entsprechende Ausbildung und/oder (fünf- bzw. zehnjährige) Fachpraxis im Bereich M&A, der Erstellung von Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions verfügen. Zudem müssen sie einen unbescholtenen Leumund aufweisen, welcher mittels Betreibungs- und Strafregisterauszug zu prüfen ist.

Verfügung 690/01 vom 2. Mai 2018 in Sachen ValueTrust Financial Advisors SE, Erw. 3.1, Rz. 7 Verfügung 632/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen Acxit Capital Partners AG, Erw. 3.1, Rz. 7 Verfügung 628/01 vom 23. März 2016 in Sachen Proventis Partners AG, Erw. 3.1, Rz. 7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 597/01 vom 23. März 2015 in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw. 3.1 Rz. 7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 558/01 vom 18. März 2014 in Sachen Kepler Corporate Finance SA, Erw. 3.1, Rz. 7-8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, Erw. 3.1, Rz. 7-8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 508/01 vom 13. April 2012 in Sachen Lazard GmbH, Erw. 3.1, Rz. 7-8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012 in Sachen The Corporate Finance Group AG, Erw. 3.1, Rz. 7-8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012 in Sachen IFBC AG, Erw. 3.1, Rz. 7-8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG, Erw. 3.1, Rz. 7-8 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 3.1, Rz. 11-12

Anforderung an besondere Befähigung der gesuchstellenden Gesellschaft

Die gesuchstellende Gesellschaft muss über ein Corporate Finance Team verfügen, in dem mindestens 20% der mit der Erstellung der Fairness Opinion betrauten Personen, wenigstens aber vier, die Anforderungen an die besondere Befähigung der beauftragten Personen erfüllen. Neben einem Leistungsnachweis (track record) der Tätigkeit des Teams im Bereich Unternehmensbewertungen und Fairness Opinions hat die Gesellschaft mittels internem Qualitätssicherungssystem aufzuzeigen, wie sie die Qualität einwandfreier und dem Stand der Zeit entsprechender Fairness Opinions sicherstellt.

Verfügung 690/01 vom 2. Mai 2018 in Sachen ValueTrust Financial Advisors SE, Erw. 3.2, Rz. 9

(in casu Befähigung bejaht für eine Gesellschaft nach ausländischem Recht)

Verfügung 632/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen Acxit Capital Partners AG, Erw. 3.2, Rz. 9 Verfügung 628/01 vom 23. März 2016 in Sachen Proventis Partners AG, Erw. 3.2, Rz. 9 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 597/01 vom 23. März 2015 in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw. 3.2 Rz. 9 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 558/01 vom 18. März 2014 in Sachen Kepler Corporate Finance SA, Erw. 3.2, Rz. 10-12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, Erw. 3.2, Rz. 10-12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 508/01 vom 13. April 2012 in Sachen Lazard GmbH, Erw. 3.2, Rz. 10-12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012 in Sachen The Corporate Finance Group AG, Erw. 3.2, Rz. 10-12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012 in Sachen IFBC AG, Erw. 3.2, Rz. 10-12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG, Erw. 3.2, Rz. 10-12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 3.2, Rz. 14-16

Unabhängigkeit der Ersteller von Fairness Opinions

Einzelfallbeurteilung

Ob die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 6 UEV erfüllt und die Fairness Opinion inhaltlich den Anforderungen von Art. 30 Abs. 5 UEV genügt, prüft die Übernahmekommission im jeweiligen Einzelfall.

Verfügung 690/01 vom 2. Mai 2018 in Sachen ValueTrust Financial Advisors SE, Erw. 4.2, Rz. 14 Verfügung 632/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen Acxit Capital Partners AG, Erw. 4.2, Rz. 14 Verfügung 628/01 vom 23. März 2016 in Sachen Proventis Partners AG, Erw. 4.2, Rz. 14 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 597/01 vom 23. März 2015 in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw. 4.2, Rz. 13 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 558/01 vom 18. März 2014 in Sachen Kepler Corporate Finance SA, Erw. 4.2 Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, Erw. 4.2, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 508/01 vom 13. April 2012 in Sachen Lazard GmbH, Erw. 4.2, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012 in Sachen The Corporate Finance Group AG, Erw. 4.2, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012 in Sachen IFBC AG, Erw. 4.2, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG, Erw. 4.2, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 4.2, Rz. 20

Unabhängigkeitskriterien gegenüber UEK analog Rz 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3

Die Vorschriften zur Prüfung der Unabhängigkeit der Prüfstelle in Rz 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3 vom 25. Juni 2010 (Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten) gelten analog für die Prüfung der Unabhängigkeit des mit der Erstellung einer Fairness Opinion beauftragten Dritten. 

Verfügung 690/01 vom 2. Mai 2018 in Sachen ValueTrust Financial Advisors SE, Erw. 4.2, Rz. 15 Verfügung 632/01 vom 19. Mai 2016 in Sachen Acxit Capital Partners AG, Erw. 4.2, Rz. 15 Verfügung 628/01 vom 23. März 2016 in Sachen Proventis Partners AG, Erw. 4.2, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 597/01 vom 23. März 2015 in Sachen Hoffmann & Co AG, Erw. 4.2 Rz. 14 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 558/01 vom 18. März 2014 in Sachen Kepler Corporate Finance SA, Erw. 4.2, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 510/01 vom 25. April 2012 in Sachen Binder Corporate Finance AG, Erw. 4.2, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 508/01 vom 13. April 2012 in Sachen Lazard GmbH, Erw. 4.2, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 504/01 vom 23. Februar 2012 in Sachen The Corporate Finance Group AG, Erw. 4.2, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 502/01 vom 16. Januar 2012 in Sachen IFBC AG, Erw. 4.2, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 491/01 vom 27. September 2011 in Sachen Swiss Capital Corporate Finance AG, Erw. 4.2, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 485/01 vom 24. Juni 2011 in Sachen Leonardo & Co. AG, Erw. 4.2, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/05 vom 17. Mai 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 2.1, Rz. 6