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Praxis zu Art. 32 Abs. 2 UEV

Hinweis zu Interessenkonflikten i.S.v. Art. 32 Abs. 2 UEV für jedes einzelne Organmitglied

Der Bericht soll hinreichend detailliert für jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung darauf hinweisen, ob die in Art. 32 Abs. 2 UEV genannten Umstände vorliegen oder nicht.

Aufzählung in Art. 32 Abs. 2 UEV nicht abschliessend

Die Aufzählung von Art. 32 Abs. 2 UEV ist nicht abschliessend. Ein Interessenkonflikt kann namentlich auch bei Vorliegen von anderen Elementen gegeben sein, aus denen hervorgeht, dass ein Verwaltungsratsmitglied nicht in der Lage ist, das unterbreitete Angebot im Interesse der Zielgesellschaft und ihrer Aktionäre einer objektiven Beurteilung zu unterziehen, etwa wegen eines Konfliktes mit seinen privaten Interessen.

Aufzählung in Art. 32 Abs. 2 UEV enthält widerlegbare Vermutungstatbestände

Die Aufzählung von Art. 32 Abs. 2 UEV enthält Vermutungstatbestände, welche im Einzelfall widerlegbar sind, etwa durch den Nachweis, dass das betreffende VR-Mitglied weder Exekutiv-Mitglied des Verwaltungsrats, noch Organperson oder Angestellter der Anbieterin ist und mit dieser in keiner Vertrags- oder sonstigen Geschäftsbeziehung steht. Die entsprechende Widerlegung der Vermutung ist in den Verwaltungsratsbericht aufzunehmen.

Pflicht des Verwaltungsrates im Fall eines Vermutungstatbestandes über das Vorhandensein eines Interessenkonflikts zu befinden

Bei Vorhandensein eines Vermutungstatbestands von Art. 32 Abs. 2 UEV hat der Verwaltungsrat zu prüfen, ob sich die betroffenen VR-Mitglieder tatsächlich in einem (effektiven oder potenziellen) Interessenkonflikt befinden und ob gegebenenfalls entsprechende Massnahmen zu treffen sind, um negative Auswirkungen eines solchen Konflikts auf die Angebotsempfänger zu verhindern.

Die diesbezügliche Beurteilung ist vom Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit vorzunehmen, wobei die betroffenen VR-Mitglieder vorgängig anzuhören sind, aber für die Beurteilung und Entscheidfindung betreffend Vorliegen eines Interessenkonflikts in den Ausstand zu treten haben.

Der diesbezügliche Entscheid des Verwaltungsrats ist ein Ermessensentscheid, der grundsätzlich nicht anfechtbar ist und von der Übernahmekommission nur mit Zurückhaltung überprüft wird.