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Praxis zu Art. 36 Abs. 2 lit. b UEV

Verhinderung der sog. Crown Jewel Defense durch ausreichend bestimmte Umschreibung des Hauptgegenstandes des Angebots

Gemäss Praxis der Übernahmekommission ist es dem Anbieter gestattet, gewisse Teile der Zielgesellschaft oder gewisse immaterielle Vermögenswerte als Hauptgegenstand seines Angebots zu bezeichnen und damit i.S.v. Art. 36 Abs. 2 lit. b UEV zu erreichen, dass der Verkauf oder die Belastung der betreffenden Betriebsteile oder Werte nur mit Beschluss der Generalversammlung gesetzmässig ist. Die sich dadurch ergebende Verhinderung einer Abwehrmassnahme (sog. Crown Jewel Defense) sieht keine prozentuale Beschränkung vor. Unter der Voraussetzung, dass der Anbieter diese Betriebsteile oder immateriellen Werte in seinem Angebot bestimmt umschreibt, ist eine Crown Jewel Defense per se, also unabhängig vom Umfang, unzulässig.

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 6, Rz. 26-28

(in casu zulässige, da ausreichend bestimmte Umschreibung von Beteiligungen und Verträgen der Zielgesellschaft als Hauptgegenstand de Angebots, unter Hinweis auf das objektivierte Interesse der Anbieterin am umschriebenen Hauptgegenstand des Angebots sowie auf den Umstand, dass die Zielgesellschaft aufgrund des Hauptgegenstandes des Angebots weder in operativer, noch in zeitlicher Hinsicht völlig blockiert ist.)