Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 38 Abs. 1 UEV
Zweck der Meldepflicht
Die Transaktionsmeldepflichten dienen der Transparenz. Der Markt soll während der Angebotsdauer über den Handel mit Beteiligungs-papieren der Zielgesellschaft orientiert werden. Dies dient der Si-cherstellung der Gleichbehandlung der Aktionäre, insbesondere der Einhaltung der Best Price Rule sowie der Überwachung des Marktes, insbesondere der Vorbeugung von Kursmanipulationen.
Ausnahmsweise Meldepflicht bereits vor Veröffentlichung des Angebots
Hat die Prüfstelle ihren Prüfbericht gemäss Art. 128 FinfraG vor der Publikation des Angebots erstellt und die Einhaltung der Mindestpreisregel auf einen früheren Stichtag hin überprüft, und fehlt demzufolge eine Prüfung bzw. eine Bestätigung der Einhaltung der Mindestpreisregel für die dazwischen liegenden Börsentage, müssen die Anbieterin und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen allfällige Transaktionen mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und den sich auf diese beziehenden Beteiligungsderivaten bereits ab dem Stichtag des Prüfberichts (und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Angebots) melden (vgl. dazu auch die Kommentierungen zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG, Art. 27 Abs. 1 UEV und Art. 28 Abs. 2 UEV).
Meldepflicht bei spezifischen Geschäften
Kundenhandel-Geschäfte von Banken
Für Kundenhandel-Geschäfte (im Sinne von Art. 3 Abs. 5 BEHV) mit Beteiligungspapieren (und Beteiligungsderivaten) der Zielgesellschaft besteht keine Transaktionsmeldepflicht, da bei Kundenhandel-Geschäften nicht die Bank, sondern der Kunde wirtschaftlich am erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapier berechtigt ist, die wirtschaftliche Berechtigung aber Voraussetzung für die Entstehung einer Transaktionsmeldepflicht darstellt.
Transaktionen zur Fortführung von bestehenden Mitareiterbeteiligungsprogrammen
Transaktionen in Beteiligungspapieren (und Beteiligungsderivaten) der Zielgesellschaft zwecks Fortführung von bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, müssen nicht gemeldet werden, weil diesbezüglich keine Gefahr für eine Umgehung der Best Price Rule besteht und damit auf die Transparenz, welche entsprechende Transaktionsmeldungen schaffen würden, verzichtet werden kann. Dies gilt aber nicht für Deckungskäufe, mit denen die zur Erfüllung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme benötigten Aktien beschafft werden.
Securities-Lending Transaktionen (Art. 17 FinfraV-FINMA)
Als Kundengeschäfte
Securities Lending-Transaktionen, die als Kundengeschäfte getätigt werden, sind nicht meldepflichtig, da bei Kundenhandel-Geschäften nicht die Bank, sondern der Kunde wirtschaftlich am erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapier berechtigt ist, die wirtschaftliche Berechtigung aber Voraussetzung für die Entstehung einer Transaktionsmeldepflicht darstellt.
Als Eigengeschäfte
Securities Lending-Transaktionen, die als Eigengeschäfte getätigt werden, sind meldepflichtig, weil die Gefahr besteht, dass derart erworbene Aktien ins Angebot angedient werden könnten und damit der Ausgang des Angebots beeinflusst werden könnte.
Ausübung oder Nichtausübung von Beteiligungsderivaten (Art. 15 Abs. 3 FinfraV-FINMA)
Als Kundengeschäfte
Transaktionen infolge Ausübung oder Nichtausübung von Beteiligungsderivaten, die als Kundengeschäfte getätigt werden, sind nicht meldepflichtig, da bei Kundenhandel-Geschäften nicht die Bank, sondern der Kunde wirtschaftlich am erworbenen oder veräusserten Beteiligungspapier berechtigt ist, die wirtschaftliche Berechtigung aber Voraussetzung für die Entstehung einer Transaktionsmeldepflicht darstellt.
Als Eigengeschäfte
Transaktionen infolge Ausübung von Beteiligungsderivaten, die als Eigenschäfte getätigt werden, sind meldepflichtig, weil die Verfahrensparteien durch derartige Transaktionen den Eigenbestand der Aktien nach eigenem Ermessen verändern können.
Transaktionen infolge Abwicklung von Beteiligungsderivaten, die als Eigengeschäfte getätigt werden, sind nicht meldepflichtig, weil die Best Price Rule auf derartige Transaktionen keine Anwendung findet.
Beteiligungsderivate, deren Wertenwicklung nur untergeordnet von der Kursentwicklung der Aktien der Zielgesellschaft abhängt
Beteiligungsderivate, die nur einen untergeordneten wertmässigen Bezug zu den Aktien der Zielgesellschaft aufweisen, müssen nicht gemeldet werden, weil sie nicht von vornherein geeignet sind, die Best Price Rule zu umgehen oder den Kurs der Aktien der Zielgesellschaft zu beeinflussen.
8. Gesuch vom 24. September 2014 betr. Transaktionsmeldungen
8.2 Keine Transaktionsmeldungen für Kundenhandel (Antrag 1)
[22] UBS Group beantragt die Feststellung, dass Transaktionen im Rahmen des Kundenhandels im Sinne von Art. 3 Abs. 5 BEHV nicht zu melden seien und begründet diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Aus regulatorischer Sicht könnten Transaktionen der UBS Group bzw. UBS in eigenen Aktien und in Finanzinstrumenten mit Bezug zu eigenen Aktien in zwei Kategorien unterteilt werden: Entweder handle es sich dabei um Eigenhandel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BEHV (unter Einschluss des Market Making im Sinne von Art. 3 Abs. 4 BEHV) oder um Kundenhandel im Sinne von Art. 3 Abs. 5 BEHV. Diese Transaktionsaktivitäten seien im FINMA-Rundschreiben 2008/5 Effektenhändler - Erläuterungen zum Begriff Effektenhändler (FINMA-Rundschreiben) konkretisiert. Gemäss Art. 3 Abs. 5 BEHV (und der eingehenderen Regelung im FINMA-Rundschreiben, Rn 46-53) liege Kundenhandel vor, wenn jemand gewerbsmässig im eigenen Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handle und a) selber oder bei Dritten für diese Kunden Konti zur Abwicklung des Effektenhandels führe; oder b) Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahre. Nach dieser Definition werde der Kundenhandel so getätigt, dass UBS gegenüber Dritten im eigenen Namen auftrete, das wirtschaftliche Risiko der von UBS getätigten oder in Auftrag gegebenen Effektengeschäfte jedoch vom Kunden getragen werde. UBS Group bzw. UBS seien bei solchen Transaktionen nicht wirtschaftlich berechtigt und infolgedessen auch nicht (transaktions-)meldepflichtig.
[23] Diese Argumentation vermag zu überzeugen: Bei Kundengeschäften im oben umschriebenen Sinn ist nicht die Bank, sondern der Kunde wirtschaftlich am erworbenen bzw. veräusserten Beteiligungspapier berechtigt. Die wirtschaftliche Berechtigung am Beteiligungspapier ist nach herrschender Lehre jedoch Voraussetzung dafür, dass eine Transaktionsmeldepflicht entsteht (vgl. Gericke/Wiedmer, Kommentar Übernahmeverordnung, Zürich 2011, Rn 17 zu Art. 38 mit weiteren Nachweisen).
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8.4 Keine Transaktionsmeldungen für Securities Lending sowie die Ausübung, Nichtausübung oder Abwicklung von Finanzinstrumenten mit Bezug auf UBS-Aktien oder UBS Group-Aktien (Antrag 3)
[29] Gemäss dem Verweis in Art. 40 UEV sind die Art. 9-18 BEHV-FINMA auf die Transaktionsmeldepflicht sinngemäss anwendbar. Demnach werden Securities Lending -Transaktionen (Art. 14 BEHV-FINMA) sowie die Ausübung oder Nichtausübung von Finanzinstrumenten (Art. 15 Abs. 3 BEHV-FINMA) grundsätzlich von der Transaktionsmeldepflicht erfasst.
[30] Sofern UBS Group bzw. UBS solchen Transaktionen als Kundengeschäfte tätigt, also ohne wirtschaftlich berechtigt zu sein, kann auf die Erw. 8.2 verwiesen werden: Solche Geschäfte lösen im Rahmen eines Holding-Angebots keine Transaktionsmeldepflicht aus.
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