Volltext anzeigen Nur Überschriften anzeigen
Nur kommentierte Artikel zeigen Alle Artikel zeigen
Alle Praxis-Leitsätze zeigen Alle Praxis-Leitsätze verbergen
loading

Praxis zu Art. 43 UEV

Ausnahme wenn Transaktionen nicht vom Sinn und Zweck der Meldepflicht erfasst

Die Veröffentlichung betrifft Transaktionsmeldungen im Sinne von Art. 134 FinfraG. Transaktionen, die nicht vom Sinn und Zweck der Meldepflicht nach Art. 134 FinfraG erfasst sind, können gestützt auf Art. 4 UEV von der Pflicht zur Veröffentlichung ausgenommen werden. Die Meldepflicht bleibt hingegen bestehen und die betroffenen Transaktionsmeldungen sind entsprechend zu kennzeichnen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 8, Rz. 33-37

(in casu Ausnahme erteilt für den Erwerb und Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft durch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnde Bank zur Absicherung von Marktrisiken für zwei von der Bank ausgegebene Indexzertifikate)