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Praxis zu Art. 49 Abs. 1 UEV

Anspruch auf Gleichbehandlung gilt ab Lancierung des konkurrierenden Angebots

Ein bloss potentieller Konkurrenzanbieter hat, solange er kein Angebot lanciert hat, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung i.S.v. Art. 49 UEV gegenüber dem Anbieter (vgl. BGE 133 II 232, Erw. 3.3.3.).

Informationelle Gleichbehandlung

Das Gebot der informationellen Gleichbehandlung umfasst alle potentiell relevanten Informationen der Zielgesellschaft, unabhängig davon, auf welche Weise diese übermittelt wurden. Der Nachweis der Einhaltung kann in Form einer Bestätigung der Zielgesellschaft erbracht werden. Es sind grundsätzlich keine weiteren Abklärungen der UEK nötig. Auch kann nicht verlangt werden, dass Wortprotokolle über sämtliche Gespräche und Kontakte mit den Konkurrenzanbietern erstellt werden, da dies zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/06 vom 28. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 4, Rz. 36-38

(in casu allgemeine Bestätigung der Zielgesellschaft im Rahmen eines Antrags der Konkurrenzanbieterin auf informationelle Gleichbehandlung)

Weiter Anwendungsbereich der Gleichbehandlung von konkurrierenden Anbietern

Das Gebot der Gleichbehandlung ist in einem weiten Sinn zu verstehen: Die Zielgesellschaft darf einem Anbieter keinen Vorteil zukommen lassen, ohne ihn auch den Konkurrenzanbietern zu gewähren. Dies hindert den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft aber nicht daran, den Aktionären eine von verschiedenen Konkurrenzofferten zur Annahme zu empfehlen.

Gleichbehandlung und Zulassung zur Due Diligence

Einem Anbieter steht grundsätzlich kein Recht zu, über die Zielgesellschaft eine Due Diligence durchführen zu können. Gewährt die Zielgesellschaft aber dem Erstanabieter Zugang zu einer Due Diligence, hat sie jedem Konkurrenzanbieter ebenfalls und in gleichem Umfang Zugang zu einer Due Diligence zu gewähren, sobald dieser seinerseits ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht hat.

Umgekehrt ist dem Erstanbieter nachträglich Zugang zu einer Due Diligence zu gewähren, wenn die Zielgesellschaft einem konkurrierenden Anbieter diese Möglichkeit gewährt hat, selbst wenn letzterer noch kein Angebot publiziert hat, sondern erst ein potenzieller Anbieter ist.