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Praxis zu Art. 53 Abs. 1 UEV

Öffentliche Bekanntgabe eines potentiellen Angebots

Inhaltlich genügt Spekulation über Möglichkeit eines Angebots

Inhaltlich ist es nicht notwendig, dass der potenzielle Anbieter die Eckdaten eines möglichen Angebots offenlegt. Es genügt, wenn er öffentlich bekannt gibt, ein Angebot zu erwägen bzw. über die Möglichkeit eines Angebots spekuliert.

Bekanntgabe in Form von Pressemitteilungen, Interviews, etc. relevant

Als öffentliche Bekanntgabe im Sinn dieser Bestimmung gelten insbesondere Pressemitteilungen, Äusserungen in Interviews und Ähnliches.

Fristansetzung

Sinn und Zweck der Fristansetzung

Primäres Ziel dieser Bestimmung ist es, eine allfällige Verunsicherung im Markt über ein mögliches Angebot zu beseitigen, sowie zu verhindern, dass ein potenzieller Übernahmekandidat übermässig lange "in play" ist.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/02 vom 24. Februar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 1, Rz. 3

(mit zusätzlichem Hinweis auf die Literatur, wonach Art. 53 UEV insbesondere auch vermeiden wolle, dass die Börsenkurse durch die Bekanntgabe von Übernahmeabsichten manipuliert werden)

Ermessensentscheid der UEK

Die UEK muss beim Entscheid, ob sie eine Frist ansetzen will, die gesamten Umstände berücksichtigen. Sie hat dabei ein gewisses Ermessen, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass es sich bei Art. 53 Abs. 1 UEV um eine Kann-Vorschrift handelt.

Frist muss angemessen sein

Die von der UEK anzusetzende Frist darf zum einen nicht zu kurz sein, damit der potenzielle Anbieter seinen Entscheid zur Lancierung eines Angebots und gegebenenfalls die entsprechenden Vorbereitungen treffen kann. Zum anderen darf die Frist jedoch auch nicht übermässig lange dauern, damit im Markt in absehbarer Zeit Klarheit über ein allfälliges Angebot geschaffen wird. Analog zur Praxis in Grossbritannien wird in Literatur eine Frist von 4 bis 8 Wochen auch für die Schweiz als opportun angenommen. Eine Praxis hierzu besteht allerdings nicht.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/02 vom 24. Februar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 1, Rz. 6 und 7

(in casu Verzicht auf Fristansetzung im Fall eines potenziellen Konkurrenzangebots, da diesfalls bereits durch Art. 50 Abs. 1 UEV sichergestellt ist, dass im Markt in absehbarer Zeit Klarheit über das allfällige Konkurrenzangebot geschaffen wird)

Verzicht auf Fristansetzung aufgrund reduzierten Schutzbedürfnisses im Fall eines potenziellen Konkurrenzangebots

Vor dem Hintergrund eines bereits bestehenden Angebots bewirkt ein potenzielles Konkurrenzangebot nur (aber immerhin) eine gewisse zusätzliche Ungewissheit, die allerdings nur von kurzer Dauer ist, da spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist Klarheit über dessen Lancierung herrscht (Art. 50 Abs. 1 UEV). Die durch ein potenzielles Angebot geschaffene Unsicherheit (und das diesbezügliche Schutzbedürfnis der Zielgesellschaft und des Marktes) verliert somit im Fall eines potenziellen Konkurrenzangebots an Bedeutung.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/02 vom 24. Februar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 1, Rz. 5 und 7

(in casu Verzicht auf Fristansetzung wegen eines potenziellen Konkurrenzangebots, über das aufgrund von Art. 50 Abs. 1 UEV in absehbarer Zeit Klarheit herrscht)