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Praxis zu Art. 55 Abs. 2 UEV

Besondere Aufgaben des Sekretariats im Zusammenhang mit Prüfstellen-Mandaten

Vorläufige Prüfung der Unabhängigkeit bei Mandatsannahme durch Sekretariat

Das Sekretariat prüft vorgängig, d.h. bei Mandatsannahme, summarisch die Unabhängigkeit einer Prüfstelle gemäss Rz. 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten vom 25. Juni 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 3). Als Sekretariatsauskunft ist diese summarische Beurteilung jedoch gemäss Art. 55 Abs. 5 UEV nicht bindend für die UEK, welche üblicherweise erst im Rahmen des Entscheides zum Angebot verbindlich über die Eignung (inklusive Unabhängigkeit) einer Prüfstelle entscheidet (vgl. dazu Praxis und Kommentierung zu Art. 128 Abs. 1 FinfraG).

Sekretariat als Schnittstelle für Kontakte der Parteien (und der Anbieterin) mit der Prüfstelle

Zur Durchsetzung eines aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall angeordneten Kontaktverbots der Parteien im Beschwerdeverfahren (beschwerdeführende qualifizierte Aktionärin und Zielgesellschaft) sowie, nach erfolgter Mandatierung der Prüfstelle, der Anbieterin mit der Prüfstelle, soll das Sekretariat als Schnittstelle zwischen diesen agieren, indem die Prüfstelle die für ihre des Kontaktsverbots Prüfungshandlungen erforderlichen Unterlagen direkt vom Sekretariat erhält. Falls die Prüfstelle von den Parteien zusätzliche Informationen und Dokumente benötigt, sind diese ebenfalls ausschliesslich über das Sekretariat zu beschaffen.