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Praxis zu Art. 58 Abs. 1 UEV

Anwendungsbereich

Art. 58 Abs. 1 UEV ist nicht anwendbar auf eine Verfügung der Übernahmekommission die aufgrund einer nachträglichen Prüfung eines Angebots gemäss Art. 60 UEV ergangen ist. Entsprechend hat die Anbieterin in einem solchen Fall im Angebotsprospekt jeglichen Hinweis auf das Einspracherecht gemäss Art. 58 Abs. 1 UEV zu unterlassen. Das Recht eines qualifizierten Aktionärs gemäss Art. 58 Abs. 2 UEV bleibt jedoch vorbehalten.

Zweck der Einsprache

Das Rechtsmittel der Einsprache dient nicht dazu, lediglich eine Diskussion über die richtige Auslegung einer Dispositiv-Ziffer zu führen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 594/03 vom 1. April 2014 in Sachen Sika AG, Erw. 2, Rz. 4-7

(in casu Abweisung einer EInsprache deren Argumentation nichts enthielt, was die Richtigkeit der Dispositiv-Ziffer in Frage gestellt hätte, deren Aufhebung beantragt wurde)

Anhandnahme einer Beschwerde durch die FINMA trotz Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 58 UEV

Während das Vorliegen einer Einsprachemöglichkeit gegen eine Verfügung der UEK im Regelfall Nichteintreten auf eine Beschwerde an die FINMA in gleicher Sache indiziert, kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auf die Beschwerde dennoch einzutreten, um im Interesse des Kapitalmarkts und der beteiligten Parteien eine speditive Abwicklung eines Angebots zu gewährleisten und einen durch ein Einspracheverfahren entstehenden verfahrenstechnischen Leerlauf zu verhindern.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA in Sachen Swisslog Holding AG, A. 3, Rz. 27-29

(in casu vor dem Hintergrund, dass gegen die Verfügung der UEK eine Einsprache gemäss Art. 58 UEV möglich gewesen wäre, die FINMA aber dennoch auf die Beschwerde eintrat, mit der Begründung, die Beschwerdeführerinnen seien im Verfahren vor der UEK materiell angehört worden, ihre Position sei in die Beurteilung der UEK miteingeflossen und die UEK habe im Verfahren vor der FINMA zu verstehen gegeben, dass sie in der Sache auch bei nochmaliger Anhörung der Beschwerdeführerinnen voraussichtlich gleich entscheiden würde.)