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Praxis zu Art. 72 UEV

Übergangsrecht

Verfahrensrecht

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei fehlenden Übergangsbestimmungen im neuen Recht neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist daher das neue Recht unmittelbar ab dem Tag des Inkrafttretens, d.h. ab 1. Januar 2009, anwendbar. Die UEK entscheidet somit ab diesem Datum in der Form der Verfügung.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 409/01 vom 17. April 2009 in Sachen Zwahlen et Mayr SA, Erw. 1, Rz. 1-3

(mit Verweis auf BGE 130 V 1, Erw. 3.2)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 1.1

(mit Verweis auf BGE 112 V 360, Erw. 4a)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 353/02 vom 27. Februar 2009 in Sachen Zurich Financial Services, Erw. 1.2, Rz. 2

(mit Verweis auf BGE 130 V 1, Erw. 3.2)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 355/02 vom 17. Februar 2009 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 1.1-1.2, Rz. 1-2

(mit Verweis auf BGE 130 V 1, Erw. 3.2)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 326/01 vom 17. Februar 2009 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 1.1-1.2, Rz. 1

(mit Verweis auf BGE 130 V 1, Erw. 3.2)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 384/04 vom 11. Februar 2009 in Sachen sia Abrasives Holding AG, Erw. 1.2, Rz. 2

(mit Verweis auf BGE 130 V 1, Erw. 3.2)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 402/01 vom 10. Februar 2009 in Sachen Esmertec AG, Erw. 1, Rz. 1-2

(mit Verweis auf BGE 130 V 1, Erw. 3.2)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 378/02 vom 20. Januar 2009 in Sachen Speedel Holding AG, Erw. 1.2, Rz. 2

(mit Verweis auf BGE 130 V 1, Erw. 3.2)

Materielles Recht

Beurteilung nach neuem Recht

Soweit sich im neuen Recht keine Änderung im Vergleich zum bisherigen Recht ergibt, wendet die UEK ohne weiteres neues Recht an.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 409/01 vom 17. April 2009 in Sachen Zwahlen et Mayr SA, Erw. 1, Rz. 1, 2 und 4

(in casu bzgl. Regeln betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht bzw. das (Nicht-)Bestehen einer Angebotspflicht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 1.2, Rz. 4

(in casu bzgl. Verlängerung des Aufschubs des Vollzugs des Angebots i.S.v. (neu) Art. 14 Abs. 6 UEV)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 402/01 vom 10. Februar 2009 in Sachen Esmertec AG, Erw. 1, Rz. 1 und 3

(in casu bzgl. Handeln in gemeinsamer Absprache und Bestehen einer Angebotspflicht; ausserdem wurde berücksichtigt, dass die Tatsachen, auf die sich das Gesuch bezieht, allesamt in 2009 eintreten werden)

Eine Zweckänderung betreffend eines vor dem 1. Januar 2009 lancierten Rückkaufprogramms, welche erst nach dem 1. Januar 2009 beantragt wird und vollzogen werden soll, ist nach neuem Recht zu beurteilen.

Beurteilung nach altem Recht

Ein Gesuch des Erstanbieters um Widerruf des Angebots (bzw. um erneute Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung eines Angebots) wurde nach dem Recht beurteilt, wie es bis Ende 2008 in Kraft war, unter Berücksichtigung, dass es noch im Jahr 2008 eingereicht worden war sowie dass sich sämtliche wesentlichen Sachverhaltselemente (Voranmeldung, Empfehlungen der Übernahmekommission zur Verlängerung der Frist zur Publikation eines Angebots) ebenfalls im Jahr 2008 zugetragen hatten.

Ein Gesuch betreffend Bestätigung der Einhaltung der Best Price Rule für die Abgeltung für nicht ausgeübte Mitarbeiteroptionen im Rahmen oder ausserhalb des Kraftloserklärungsverfahrens wurde nach dem Recht beurteilt, wie es bis Ende 2008 in Kraft war, unter Berücksichtigung, dass das Gesuch noch im Jahr 2008 eingereicht worden war sowie dass das Angebot ebenfalls noch im Jahr 2008 lanciert und vollzogen wurde und auch die Empfehlung der UEK zum Angebotsprospekt und zum Verwaltungsratsbericht im Jahr 2008 erging.