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Praxis zu Art. 9 Abs. 3 UEV

Allgemeines

Gestützt auf Art. 127 Abs. 2 FinfraG muss der Angebotspreis grundsätzlich für alle Personen, welche ihre Beteiligungspapiere in einem Angebot andienen, gleich sein. Nur bei objektiv feststellbaren Unterschieden kann dieser Angebotspreis unterschiedlich sein. Namentlich kann dies der Fall sein, wenn verschiedene Beteiligungspapiere Gegenstand des Angebots sind. Doch auch dann hat der Anbieter darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den angebotenen Preisen gewahrt bleibt.

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 3.1, Rz. 11

(in casu Rückkaufprogramm mit Preisfestsetzung in einem Dutch Auction-Verfahren)

Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 UEV

Begriff "verschiedene Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate"

Begriffliche Unterteilung des Begriffs "Beteiligungspapiere" i.S.v. Art. 2 lit. i FinfraG

Vgl. zur Unterteilung des Begriffs "Beteiligungspapiere" im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG in "Beteiligungspapiere" (Art. 2 lit. a UEV) und "Beteiligungsderivate" (Art. 2 lit. b UEV) die Praxis und Kommentierung zu Art. 2 UEV.

Abgrenzung zu "Beteiligungspapiere derselben Art" i.S.v. Art. 127 Abs. 2 FinfraG

Art. 9 Abs. 3 UEV ist auf Fälle zugeschnitten, bei welchen sich die Beteiligungspapiere in ihren Eigenschaften qualitativ unterscheiden, wie bspw. Beteiligungspapiere mit verschiedenen Nennwerten (vgl. auch Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG).

Anwendung nur auf vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere

Die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen den gebotenen Preisen bezieht sich nur auf die Preise von Beteiligungspapieren, auf die sich das Angebot erstreckt.

Bestimmung des angemessenen Verhältnisses

Abstellen auf Verhältnis der Nennwerte trotz Kotierung und Liquidität unter Umständen zulässig

Bei kotierten und liquiden Beteiligungspapieren ist ein Abstellen auf die Nennwerte statt auf die Börsenkurse nicht zu beanstanden, wenn die Abweichung vom Verhältnis bei Abstellen auf die Börsenkurse geringfügig ist.