Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9 Abs. 3 UEV
Allgemeines
Gestützt auf Art. 127 Abs. 2 FinfraG muss der Angebotspreis grundsätzlich für alle Personen, welche ihre Beteiligungspapiere in einem Angebot andienen, gleich sein. Nur bei objektiv feststellbaren Unterschieden kann dieser Angebotspreis unterschiedlich sein. Namentlich kann dies der Fall sein, wenn verschiedene Beteiligungspapiere Gegenstand des Angebots sind. Doch auch dann hat der Anbieter darauf zu achten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den angebotenen Preisen gewahrt bleibt.
Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 UEV
Begriff "verschiedene Beteiligungspapiere und Beteiligungsderivate"
Begriffliche Unterteilung des Begriffs "Beteiligungspapiere" i.S.v. Art. 2 lit. i FinfraG
Vgl. zur Unterteilung des Begriffs "Beteiligungspapiere" im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG in "Beteiligungspapiere" (Art. 2 lit. a UEV) und "Beteiligungsderivate" (Art. 2 lit. b UEV) die Praxis und Kommentierung zu Art. 2 UEV.
Abgrenzung zu "Beteiligungspapiere derselben Art" i.S.v. Art. 127 Abs. 2 FinfraG
Art. 9 Abs. 3 UEV ist auf Fälle zugeschnitten, bei welchen sich die Beteiligungspapiere in ihren Eigenschaften qualitativ unterscheiden, wie bspw. Beteiligungspapiere mit verschiedenen Nennwerten (vgl. auch Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG).
Anwendung nur auf vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere
Die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen den gebotenen Preisen bezieht sich nur auf die Preise von Beteiligungspapieren, auf die sich das Angebot erstreckt.
Bestimmung des angemessenen Verhältnisses
Grundsatz: Abstellen auf Verhältnis der Börsenkurse
Sind bei mehreren Kategorien von Beteiligungspapieren sämtliche Kategorien kotiert und liquid, ist bei der Festlegung des Verhältnisses grundsätzlich auf die Börsenkurse abzustellen.
Abstellen auf Verhältnis der Nennwerte bei fehlender Kotierung oder Illiquidität
Sind die Beteiligungspapiere nicht kotiert oder illiquid, kann auf das Verhältnis der Nennwerte abgestellt werden.
Abstellen auf Verhältnis der Nennwerte trotz Kotierung und Liquidität unter Umständen zulässig
Bei kotierten und liquiden Beteiligungspapieren ist ein Abstellen auf die Nennwerte statt auf die Börsenkurse nicht zu beanstanden, wenn die Abweichung vom Verhältnis bei Abstellen auf die Börsenkurse geringfügig ist.
4. Verhältnis zwischen den Angebotspreisen für die verschiedenen Kategorien von Beteiligungspapieren
[...]
4.3 Erstreckt sich das Angebot auf liquide, an einer Börse kotierte Titel, ist gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission nicht ohne wichtigen Grund von dem sich durch den Börsenkurs ergebenden Verhältnis zwischen den verschiedenen Titelkategorien abzuweichen (vgl. Empfehlung in Sachen Brauerei Haldengut vom 18. Mai 1999, Erw. 3; Empfehlung in Sachen Calanda Bräu vom 27. Mai 1999, Erw. 3; Empfehlung in Sachen Keramik Holding AG Laufen vom 1. November 1999, Erw. 3; Empfehlung in Sachen Mövenpick Holding AG vom 27. Oktober 2000, Erw. 3). Der Markt der zum Kauf vorgesehenen Titel ist liquid und die Anbieterin stellte für die Festlegung des Verhältnisses zwischen den verschiedenen Kategorien der Beteiligungspapiere auf den Börsenkurs der beiden Titel ab. Die Anbieterin führt dazu im Angebotsprospekt (vgl. Angebotsprospekt, Abschnitt A.3) aus, dass die Angebotspreise je Inhaber- und Namenaktie eine Prämie von über 6.5%, bezogen auf den Durchschnitt der letzten 30 Eröffnungskurse der beiden Aktienkategorien vor der Voranmeldung des Angebots beinhalten. Bei einem Vergleich während 6 Monaten vor der Voranmeldung entspreche die Prämie über 13.5%. Bezogen auf die Schlusskurse der Aktien am letzten gehandelten Börsentag vor der Voranmeldung beinhalte der Angebotspreis für die Inhaberaktie eine Prämie von 5.2% und der Angebotspreis für die Namenaktie eine Prämie von 5.6%.
Die Berechnungsmethode, d.h. das Abstellen auf den Börsenkurs und die Festlegung einer annähernd identischen Prämie erscheint für die Festlegung des Verhältnisses zwischen den Inhaber- und Namenaktien der Zielgesellschaft plausibel. Die Prüfstelle hat die Angemessnheit des so ermittelten Preisverhältnisses bestätigt.
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