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Praxis zu Art. 9 Abs. 5 UEV

Teilangebote auf eine Beteiligung unterhalb des relevanten Schwellenwertes

Ein öffentliches Kaufangebot, das sich auf rund 20% des Aktienkapitals der Zielgesellschaft bezieht, gilt als Teilangebot im Sinne von Art. 9 Abs. 5 UEV.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/04 vom 2. August 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. I. 2, Rz. 3

(in casu Lancierung zur gleichen Zeit wie Angebot für alle Aktien, Teilangebot nach Zustandekommen des anderen Angebots zurückgezogen)

Zur Abgrenzung des Teilangebots zum Konkurrenzangebot vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 48 Abs. 1 UEV

Keine Anwendung der Bestimmungen über den Mindestpreis (Minimum Price Rule)

Bei Teilangebot auf eine Beteiligung unterhalb des massgebenden Schwellenwertes

Bei einem Angebot auf Beteiligungspapiere unterhalb des die Angebotspflicht auslösenden Schwellenwertes, handelt es sich um ein Teilangebot i.S.v. Art. 9 Abs. 5 UEV. Es untersteht den Bestimmungen über die Pflichtangebote nicht. Damit sind auch die Bestimmungen über den Mindestpreis nicht anwendbar.

Bei bereits vorgängig erfolgter Überschreitung des massgebenden Schwellenwerts von Art. 135 Abs. 1 FinfraG

Vgl. aber zur Angebotspflicht trotz vorgängigem Überschreiten eines massgeblichen Schwellenwerts von Art. 135 Abs. 1 FinfraG die Praxis und Kommentierung bezüglich Art. 163 FinfraG sowie Art. 37 FinfraV-FINMA.

Bei Holding-Angeboten

Bei Holding-Angeboten sind die Bestimmungen zum Mindestpreis nicht anwendbar. Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 9 Abs. 6 UEV.