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Praxis zu Art. 9a Abs. 1 UEV

Ausnahme bei Holding-Angeboten

Grundsatz

Unter der Voraussetzung, dass das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, besteht bei Holding-Angeboten keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative, weil Barerwerbe bei liquiden Titeln keine Benachteiligung der übrigen Aktionäre bewirken, die lediglich Tauschtitel erhalten, da sie ihre Position aufgrund der Liquidität börslich veräussern können.

Barerwerbe über börsenähnliche Einrichtungen oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt

Der Grundsatz, wonach bei Holding-Angeboten – sofern das betreffende Beteiligungspapier liquid ist – keine Notwendigkeit zur Unterbreitung einer Baralternative besteht, gilt nicht nur für börsliche Barerwerbe, sondern auch für solche über börsenähnliche Einrichtungen oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/01 vom 30. Juni 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 4.3, Rz. 20-22 und 24

(in casu mit dem Hinweis in Rz. 27, dass die Anbieterin und die Zielgesellschaft, einschliesslich der in gemeinsamer Absprache handelnden Personen, bei ihren Barerwerben jederzeit die Bestimmungen zur Bekämpfung marktmissbräuchlichen Verhaltens einzuhalten hätten, was nicht die Übernahmekommission, sondern die FINMA überwache)