Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9a Abs. 1 UEV
Anwendungsfälle zum Grundsatz
Ausnahme bei Holding-Angeboten
Grundsatz
Unter der Voraussetzung, dass das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, besteht bei Holding-Angeboten keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative, weil Barerwerbe bei liquiden Titeln keine Benachteiligung der übrigen Aktionäre bewirken, die lediglich Tauschtitel erhalten, da sie ihre Position aufgrund der Liquidität börslich veräussern können.
Barerwerbe über börsenähnliche Einrichtungen oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt
Der Grundsatz, wonach bei Holding-Angeboten – sofern das betreffende Beteiligungspapier liquid ist – keine Notwendigkeit zur Unterbreitung einer Baralternative besteht, gilt nicht nur für börsliche Barerwerbe, sondern auch für solche über börsenähnliche Einrichtungen oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt.
4. Erwerb gegen bar und Best Price Rule (Antrag 4)
[...]
4.1 Erwerb gegen Barzahlung
[...]
[13] Gemäss Praxis der Übernahmekommission, welche noch vor dem UEK-Rundschreiben Nr. 4 galt, war es einem Anbieter im Fall eines Holding-Angebots gestattet, ausserhalb des Tauschangebots Titel gegen Barzahlung zu erwerben, sofern der betreffende Titel liquid war. Begründet wurde dies damit, dass bei liquiden Titeln der Erwerb gegen bar keine Benachteiligung der übrigen Aktionäre bedeute, die lediglich Tauschtitel erhalten. Aufgrund der Liquidität der Titel könne jeder Aktionär, der Geld statt Tauschtitel bevorzuge, seine Position börslich veräussern (Empfehlung 302/01 vom 12. Oktober 2006 in Sachen ISOTIS SA, Erw. 8.2.2).
[14] Diese Praxis wurde unter dem UEK-Rundschreibens Nr. 4 fortgeführt: Anlässlich des öffentlichen Umtauschangebots der Swiss Re AG an die Aktionäre der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG entschied die Übernahmekommission, dass bei einem Holding-Angebot und sofern das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, keine Notwendigkeit bestehe, im Fall eines Erwerbs gegen Barzahlung sämtlichen Angebotsempfängern Barzahlung anzubieten. Das UEK-Rundschreiben Nr. 4, bzw. die darin angeordnete Pflicht zur Baralternative, sei auf solche Konstellationen nicht anzuwenden. Die gegenteilige Lösung würde eine unverhältnismässige Einschränkung der Anbieterin darstellen und ihr verunmöglichen, eigene Beteiligungspapiere zu handeln (Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 5.1).
[15] Diese Argumentation überzeugt nach wie vor, weshalb an der erwähnten Praxis auch nach dem Inkrafttreten von Art. 9a Abs. 1 UEV festzuhalten ist. Aufgrund der (hohen) Liquidität der UBS-Aktie bewirkt ein Erwerb gegen bar des Angebotes keine Benachteiligung der übrigen Aktionäre, die lediglich Tauschtitel erhalten, da sie aufgrund der Liquidität ihre Position börslich veräussern können. Für den Zeitraum zwischen Voranmeldung und Vollzug ist UBS und UBS Group daher gestützt auf Art. 4 UEV eine Ausnahme zu Art. 9a Abs. 1 UEV zu gewähren. Der Zeitraum danach wird wie erwähnt von Art. 9a Abs. 1 UEV nicht erfasst, weshalb UBS und UBS Group während diesem Zeitraum UBS-Aktien gegen Bar erwerben dürfen, ohne dass es einer Ausnahme bedürfte. Für diesen Zeitraum gelten nur (aber immerhin) die Einschränkungen der Best Price Rule (vgl. dazu sogleich)
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