Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 15 Abs. 4 UEV
Erneute Ansetzung der Angebotsfrist nach Veröffentlichung der zwischenzeitlich eingeholten Fairness Opinion
Erneute Ansetzung der Angebotsfrist von 10 Börsentagen durch die UEK nach Veröffentlichung der in Folge eines FINMA-Beschwerdeverfahrens erstellten Fairness Opinion sowie des diesbezüglich ergänzten Angebotsprospekts und der Ergänzungen zum Verwaltungsratsbericht.
Verlängerung der Angebotsfrist um weitere 5 Börsentage nach Ergänzung des bereits veröffentlichten Verwaltungsratsberichts
Wurde der Bericht des Verwaltungsrats zusammen mit der Änderung des Angebots veröffentlicht und die Angebotsfrist demzufolge auf fünf Börsentage nach Veröffentlichung verlängert, und muss danach der Bericht des Verwaltungsrats aufgrund einer Verfügung der UEK ergänzt werden, muss der Zeitplan nochmals angepasst und das Angebot nach Publikation der Ergänzung zum Bericht des Verwaltungsrats nochmals mindestens fünf Börsentage offenbleiben.
4. Verlängerung der Angebotsfrist
[20] Wird der Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft zusammen mit der Änderung veröffentlicht, so muss das Angebot noch mindestens fünf Börsentage offen bleiben (vgl. Erw. 2.1). Da der Bericht des Verwaltungsrats ergänzt werden muss (vgl. oben Erw. 3.2) und die Angebotsfrist am 21. Juli 2011 abläuft, hat die Anbieterin die Angebotsfrist zu verlängern, indem sie die Verlängerung mitsamt dem angepassten Zeitplan in der gleichen Form wie den Angebotsprospekt publiziert. Die Anbieterin hat dabei sicherzustellen, dass das Angebot nach Publikation der Ergänzung noch mindestens fünf Börsentage offenbleibt.
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