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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 13

Keine Unterschreitung von Mindestschwellen, welche Kotierungsvoraussetzung sind

Bei der Durchführung eines Rückkaufprogramms von an der SIX Swiss Exchange kotierten Beteiligungspapieren ist als Mindestschwelle die Kotierungsvoraussetzung der Streuung bzw. des Publikumsbesitzes zu beachten. Gemäss Art. 19 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange (SIX) vom 12.11.2010 muss eine Kategorie von Effekten zu mindestens 25 % im Publikumsbesitz sein, um kotiert zu werden. Diese Schwelle berechnet sich gemäss der Richtlinie betr. Streuung von Beteiligungsrechten der SIX vom 29.10.2008 und darf nicht unterschritten werden.