Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les articles commentés Afficher tous les articles
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu Art. 139 Abs. 3 FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 3 BEHG)

Parteistellung vor UEK gemäss Art. 139 Abs. 3 FinfraG

Die Regelung der Parteistellung vor der Übernahmekommission nach Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG stellt eine von den Bestimmungen des VwVG (insbes. VwVG 48) abweichende Spezialvorschrift dar. Parteistellung haben oder verlangen können nur der Anbieter, Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln, die Zielgesellschaft sowie Aktionäre mit mindestens 3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Vgl. zur Parteistellung von qualifizierten Aktionären in Verfahren der UEK die Praxis und Kommentierung zu Art. 56 Abs. 3 UEV.

Parteistellung ohne entsprechende Beanspruchung bei der Übernahmekommission

Unabhängig davon, ob ein Aktionär mit mindestens 3% der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft Parteistellung im Übernahmeverfahren beansprucht hat oder nicht, erhält er diese (und kann Beschwerde gegen eine Verfügung der Übernahmekommission bei der FINMA erheben), wenn die Übernahmekommission diesen Aktionär im Dispositiv ihrer Verfügung als in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnd qualifiziert.

Parteistellung vor FINMA gemäss Art. 48 VwVG (Nichtanwendung von Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG)

Gemäss dem revidiertem Art. 140 Abs. 3 FinfraG, in Kraft getreten am 1. Mail 2013, bestimmt sich die Parteistellung von qualifizierten Aktionären vor der FINMA neu, analog zu jener vor dem Bundesverwaltungsgericht, nur noch nach Art. 48 VwVG. So nimmt der revidierte Art. 140 Abs. 3 FinfraG die Spezialbestimmungen von Art. 139 Abs. 2 und Abs. 3 FinfraG explizit von der Anwendung im Beschwerdeverfahren vor der FINMA aus.

Vgl. zur Parteistellung von qualifizierten Aktionären vor der FINMA die Praxis und Kommentierung zu Art. 140 Abs. 3 FinfraG sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht die Praxis und Kommentierung zu Art. 141 Abs. 3 FinfraG.