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Praxis zu Art. 141 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33d Abs. 2 BEHG)

Keine aufschiebende Wirkung

BVGer kann der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilen

Da Art. 141 Abs. 2 FinfraG als Spezialgesetz keine Möglichkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorsieht (entgegen Art. 55 Abs. 3 VwVG), kann der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von vorneherein weder von Amtes wegen noch auf Gesuch hin, auch nicht superprovisorisch, aufschiebende Wirkung erteilen.

Vorsorgliche Massnahmen, die der aufschiebenden Wirkung gleichkommen, ebenfalls nicht zulässig