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Praxis zu Art. 117 Abs. 5 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 5 UEV)

Verursachung besonderer Arbeit bejaht

Durch qualifizierten Aktionär

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/05 vom 13. Dezember 2012 in Sachen Quadrant AG, Erw. 10, Rz. 115-116

(in casu verursachte ein qualifizierter Aktionär mit zahlreichen Anträgen und umfangreichen Rechtsschriften besondere Arbeit und trug damit zur ausserordentlichen Dauer des Verfahrens bei. Zudem unterlag er mit seinem zentralen Begehren, der Angebotspreis sei wegen eines Verstosses gegen die Mindestpreisvorschriften zu erhöhen. Entsprechend sah die UEK es als angemessen an, zulasten des qualifizierten Aktionärs eine Gebühr zu erheben, welche derjenigen entsprach, die von der Anbieterin insgesamt erhoben wurde. Dies obwohl in Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6, Rz. 29 die Verursachung besonderer Arbeit noch verneint wurde)

Durch Zielgesellschaft

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 13, Rz. 52

(in casu verursachte die besondere Transaktionsstruktur mit JJM Participations SA als formell zweiter Zielgesellschaft und die sich daraus ergebenden Fragen (Gleichbehandlung, Best Price Rule etc.) einen erheblichen Mehraufwand. Entsprechend war es gemäss UEK gerechtfertigt, diese zweite Zielgesellschaft ebenfalls zur Entrichtung einer Gebühr zu verpflichten);

Verursachung besonderer Arbeit verneint

Durch qualifizierten Aktionär

Verfügung 623/02 vom 20. März 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 4, Rz. 30-31

(in casu Einsprache einer mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden qualifizierten Aktionärin betreffend Anwendung der Best Price Rule in der vorangehenden Verfügung der UEK zum Angebotsprospekt);

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 448/01 vom 22. Juli 2010 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 6, Rz. 33

(in casu zeigte ein Aktionär der UEK einen Sachverhalt an, den die UEK dann von Amtes wegen berücksichtigte. Da er während des Verfahrens keinen zusätzlichen Aufwand verursacht hatte, verzichtete die UEK auf die Auferlegung einer Gebühr)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6, Rz. 29

(in casu überschritt der durch die erste Einsprache des qualifizierten Aktionärs betreffend Erhöhung des Angebotspreises verursachte Mehraufwand das Mass, das mit einer Einsprache eines qualifizierten Aktionärs üblicherweise einhergeht, nicht. In Verfügung 410/05 vom 13. Dezember 2012 in Sachen Quadrant AG Erw. 10, Rz. 115-116 wurde dann die Verursachung besonderer Arbeit bejaht und die (maximale) Gebühr zulasten des qualifizierten Aktionärs erhoben);

Abgrenzung der UEK-Gebühr zur Parteientschädigung

Vgl. generell zur Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG im Übernahmeverfahren die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.