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Praxis zu Art. 42 Abs. 2 FinfraV-FINMA (vormals Art. 40 Abs. 2 BEHV-FINMA)

Begriff Volume-Weighted Average Price (VWAP)

Der Börsenkurs entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (Volume-Weighted Average Price, VWAP).

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 19 Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw 4.1, Rz. 13-15 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 6.2.1, Rz. 19-20 und Erw. 6.3.1, Rz. 26-30

(in casu im Rahmen eines Kauf- und Tauschangebots sowohl für die Aktien der Zielgesellschaft als auch für die zum Tausch angebotenen kotierten und liquiden Effekten der Anbieterin; in Bezug auf letztere wurde die Frage offen gelassen, ob bei einem konkurrierenden Tauschangebot auf den 60-Tages-WVAP vor der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots oder des konkurrierenden Angebots abzustellen ist)

Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 4.2.1, Rz. 19

(in casu für die Titel der Zielgesellschaft als auch für die zum Tausch angebotenen Effekten der Anbieterin)

Verfügung 638/03 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 4, Rz. 10 Verfügung 637/02 vom 7. Oktober 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 4.1 Rz. 7 Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 4.1, Rz. 18

Für die Berechnung der 60-Tages-Frist in einem konkurrierenden Angebot vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 48 Abs. 3 lit. a UEV.

Analoge Anwendung von Abs. 2 auf kotierte und liquide Tauscheffekten gemäss Art. 46 FinfraV-FINMA

Gemäss Art. 46 FinfraV-FINMA ist bei kotierten und liquiden Effekten, die zum Tausch angeboten werden (oder bei einem vorausgegangenen Erwerb getauscht wurden), unter sinngemässer Anwendung von Art. 42 Abs. 2 FinfraV-FINMA auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der 60 Börsentage (VWAP) abzustellen.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 6.3.1, Rz. 26-30

(in casu wurde die Frage offen gelassen, ob bei einem konkurrierenden Tauschangebot auf den 60-Tages-WVAP vor der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots oder des konkurrierenden Angebots abzustellen ist)