[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Ordinance of the Swiss Financial Market
Supervisory Authority on Financial Market Infrastructures
and Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(FINMA Financial Market Infrastructure Ordinance, FMIO-FINMA)
of 3 December 2015 (Status as of 1 January 2016)
Chapter 5: Disclosure of Shareholdings
Section 1: Notification Duty
Art. 10 Principles
Art. 11 Indirect acquisition and indirect sale
Art. 12 Trading in concert or as an organised group
Art. 13 Emergence of the notification duty
Art. 14 Calculation of the positions requiring notification
Art. 15 Equity derivatives
Art. 16 Other facts requiring notification
Art. 17 Securities lending and similar transactions
Art. 18 Collective investment schemes
Art. 19 Banks and securities dealers
Art. 20 Takeover procedure
Art. 21 Preliminary ruling
Section 2: Notification and Publication
Art. 22 Contents of the notification
Art. 23 Supplementary details
Art. 24 Notification periods
Art. 25 Publication
Art. 26 Exemptions and easing provisions
Section 3: Monitoring
Art. 27 Disclosure office
Art. 28 Procedure
Art. 29 Investigations
Chapter 6: Duty to make an Offer
Seciton 1:
Art. 30 Applicable provisions
Art. 31 Principle
Art. 32 Indirect acquisition
Art. 33 Trading in concert or as an organised group
Art. 34 Calculation of the threshold
Art. 35 Definition of the duty to make an offer
Art. 36 Transfer of the duty to make an offer to the acquiring person
Art. 37 Return of the duty to make an offer
Art. 38 Duty to make an offer and conditions
Art. 39 Period
Section 2: Exceptions to the Duty to make an Offer
Art. 40 General exceptions
Art. 41 Particular exceptions
Section 3: Determining the Offer Price
Art. 42 Stock exchange price
Art. 43 Price of the previous acquisition
Art. 44 Indirect prior acquisition
Art. 45 Settlement of the offer price
Art. 46 Evaluation of securities
Art. 47 Exceptions
Chapter 7: Cooperation between FINMA, the Takeover Board and Stock Exchanges
Art. 48
Chapter 8: Final Provisions
Art. 49 Repeal and amendment of other legislation
Art. 50 Transitional provision on the disclosure of shareholdings
Art. 50a1 Transitional Provision to the Amendment of 26 January 2017
Art. 51 Commencement
Praxis zu Art. 43 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 41 Abs. 1 BEHV-FINMA)
Zeitlicher Anwendungsbereich der Mindestpreisregel
Massgeblicher Zeitpunkt: Vertragsschluss der Transaktion, nicht Vollzug
Massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Bestimmungen über den vorausgegangenen Erwerb (Minimum Price Rule) in Abgrenzung zur Best Price Rule ab Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung ist der Vertragsschluss der Transaktion und nicht der Vollzugszeitpunkt. Auf Transaktionen, deren Verpflichtungsgeschäft vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung stattfinden, sind somit die Bestimmungen über den vorausgegangenen Erwerb (Minimum Price Rule) anwendbar, ausser es handle sich um eine gekoppelte Gesamttransaktion.
Ausnahmsweise Anwendung der Best Price Rule auf vorausgegangenen Erwerb bei gekoppelter Gesamttransaktion
Zur ausnahmsweisen Anwendung der Best Price Rule auf einen vorausgegangenen Erwerb bei gekoppelter Gesamttransaktion vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1 UEV.
Massgeblicher Zeitpunkt: Beginn der 12-Monatsfrist bei konkurrierenden Angeboten
Bei konkurrierenden Angeboten ist für die Berechnung der 12-Monatsfrist zwecks Bestimmung des Preises des vorausgegangenen Erwerbs auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Voranmeldung durch den jeweiligen konkurrierenden Anbieter abzustellen.
Bestimmung des Preises des vorausgegangenen Erwerbs bei bedingter Erhöhung im Falle des Vollzugs des Angebots
Zur Bestimmung des Preises des vorausgegangenen Erwerbs bei Vorliegen einer Vereinbarung betreffend der bedingten Erhöhung dieses Preises im Falle des Vollzugs des Angebots, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 135 Abs. 2 FinfraG.
12.1 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Kategorien von Beteiligungspapieren und für alle Finanzinstrumente, auf die sich das Angebot bezieht. Das Angebot muss sich auf alle Kategorien von kotierten Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft erstrecken. Erstreckt sich das Angebot zudem auf nicht kotierte Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder auf Finanzinstrumente, so gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für diese. Der Anbieter achtet darauf, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den für die verschiedenen Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente angebotenen Preisen gewahrt bleibt (Art. 9 Abs. 1 ff. UEV). Erwirbt der Anbieter von der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis, so muss er diesen Preis allen Empfängerinnen und Empfängern des Angebotes anbieten (Best Price Rule). Die Best Price Rule ist auch auf den Erwerb von Finanzinstrumenten und auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar (Art. 10 UEV).
Die Best Price Rule kann auch auf den Kauf von Optionen Anwendung finden, die nicht vom Angebot erfasst sind (vgl. Empfehlung der UEK vom 11. Januar 2006 i.S. Berna Biotech AG E. 1.3; TSCHÄNI/IFFLAND/DIEM, a.a.O., Rz. 449; SCHENKER, a.a.O., S. 274).
Massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Best Price Rule oder der Bestimmungen über den vorausgegangen Erwerb ist nicht der Vollzugszeitpunkt, sondern der Vertragsschluss der Transaktion. Die Best Price Rule findet dementsprechend keine Anwendung auf Transaktionen, deren Verpflichtungsgeschäft vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung stattfand. Derartige Transaktionen können allenfalls unter die Bestimmungen über den vorausgegangenen Erwerb fallen, sofern die dafür massgeblichen Voraussetzungen gegeben sind. Nach der Praxis der Übernahmekommission sind davon gekoppelte Gesamttransaktionen ausgenommen, d.h. Transaktionen, bei denen das Verpflichtungsgeschäft in die für den vorausgegangenen Erwerb massgebliche Zeit fällt, aber an die Bedingung geknüpft ist, dass das öffentliche Angebot zustande kommt. Derartige Transaktionen fallen nach dieser Praxis ebenfalls unter die Best Price Rule (vgl. Verfügung der Erstinstanz vom 16. Juni 2009 im vorliegenden Fall, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; TSCHÄNI/IFFLAND/DIEM, a.a.O., Rz.149; LINDER, a.a.O., S. 124 f.).
Der Anbieter muss sich dabei die Angebote und Transaktionen der Personen, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln, wie seine eigenen anrechnen lassen. In Bezug auf die Zielgesellschaft gilt dies jedoch nur für die Angebote und Transaktionen, welche die Zielgesellschaft nach Abschluss der Transaktionsvereinbarung mit dem Anbieter getätigt hat (vgl. E. 4.3 hievor).
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